Kraftfahrzeug; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung bei technischen Abweichungen
Wenn Fahrzeuge von den Bauvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) abweichen, können sie nur in den Verkehr gelangen, wenn eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Das gleiche gilt, wenn beim Betrieb des Fahrzeugs von den Betriebsvorschriften der StVZO abgewichen werden soll.
Die Regierung der Oberpfalz ist zuständig für Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 16 bis 22a Abs. 1, §§ 29, 32, 34, § 52 Abs. 3, 3a und 4, § 57a StVZO und von allen übrigen Vorschriften des Teils B der StVZO, sofern die Ausnahmen nicht anlässlich der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens (Zulassung) bzw. der Erteilung einer Betriebserlaubnis beantragt sowie generell bei Kraftomnibussen zur gewerblichen Personenbeförderung.
Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig für die Genehmigung von allen Vorschriften des Teils B der StVZO, sofern nicht die Zuständigkeit der Regierungen gegeben ist.