Kraftfahrzeughilfen im Straßenverkehr; Informationen

Schwerkriegsbeschädigte (Kriegsopfer, Hilfen für) und ihnen vergleichbare Personen, die wegen der Art ihrer Gesundheitsstörungen zur Fortbewegung auf den Gebrauch eines (behindertengerechten) Kraftfahrzeuges angewiesen sind, erhalten Zuschüsse zum Erwerb, zur Änderung der Bedienungseinrichtung, zur Instandhaltung und zur Unterbringung des Fahrzeugs. Diese Leistungen werden auch im Rahmen der Kriegsopferfürsorge gewährt.


§§ 11, 13, 27d Bundesversorgungsgesetz


Auch im Rahmen der Rehabilitation kann von den zuständigen Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, der Kriegsopferfürsorge oder Sozialhilfe Kraftfahrzeughilfe geleistet werden.


Menschen mit Behinderung (Menschen mit Behinderung, Hilfen für) können steuerliche Vergünstigungen (Steuerbefreiungen und -erleichterungen für Menschen mit Behinderung), in bestimmten Fällen Beitragsnachlass in der Kfz-Haftpflichtversicherung, ferner Parkerleichterungen im Straßenverkehr beanspruchen. Voraussetzung ist in aller Regel das Vorliegen einer erheblichen, für Parkerleichterungen einer außergewöhnlichen Gehbehinderung.


Die Zuschüsse zum Erwerb eines Kraftfahrzeugs richten sich bei Schwerkriegsbeschädigten und ihnen vergleichbaren Personen nach den Bedürfnissen im Einzelfall, sind aber in ihrer Höhe begrenzt. Art und Höhe der Leistung im Rahmen der Kriegsopferfürsorge richten sich ebenfalls nach den individuellen Erfordernissen (siehe auch Kredite, Bürgschaften und Zuschüsse).


Berufstätige schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen können Zuschüsse und Darlehen zum Erwerb eines Kraftfahrzeuges erhalten, wenn sie den Arbeitsplatz infolge ihrer Behinderung nicht oder nicht zumutbar mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln erreichen können und auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind. Zuschüsse können auch zur Erlangung der Fahrerlaubnis und zu den Kosten der behinderungsbedingten Zusatzausstattung eines Kraftfahrzeuges, sowie zu berufsbezogenen Beförderungskosten gewährt werden.


Vergleichbare Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können die Agenturen für Arbeit, die Träger der Unfallversicherung und der Rentenversicherung erbringen.


Als Parkerleichterungen kommen in Betracht: gebührenfreies Parken an Parkuhren, Parkerlaubnis in Fußgängerzonen während der Ladezeiten, befristete Parkerlaubnis im Halteverbot.


Agenturen für Arbeit; Zentrum Bayern Familie und Soziales – Versorgungsamt; Zentrum Bayern Familie und Soziales – Inklusionsamt, Zentrum Bayern Familie und Soziales – Hauptfürsorgestelle; gesetzliche Renten- und Unfallversicherungsträger; Bezirke

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