Kraftfahrzeugkennzeichen; Beantragung eines E-Kennzeichens

Mit dem E-Kennzeichen hat man die Möglichkeit besonders gekennzeichnete Parkplätze zu benutzen oder dafür freigegebene Straßenzüge zu befahren. Das Fahrzeug muss ein reines Elektrofahrzeug sein oder als Hybridfahrzeug besondere Anforderungen erfüllen.

Auf Antrag wird für folgende Fahrzeuge ein E-Kennzeichen zugeteilt:


  • Batterieelektrofahrzeug (BEV)
  • Brennstoffzellenfahrzeug (FCEV)
  • Hybridfahrzeug (PHEV)
  • Hier müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
    • CO2-Ausstoß unter 50 g/km oder
    • Reichweite mit Elektroantrieb 40 km


Die Fahrzeuge müssen der Klasse M1, N1, L3e, L4e, L5e oder L7e zugeordnet sein. Fahrzeuge der Klasse N2 können ein E-Kennzeichen erhalten, wenn sie bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 4.250 kg in Deutschland mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B geführt werden können.


Das E-Kennzeichen führt hinter der Erkennungsnummer den Buchstaben „E“. Es kann auch als Wechselkennzeichen oder als Saisonkennzeichen zugeteilt werden.

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