Kraftfahrzeugsteuer; Beantragung einer Vergünstigungen für schwerbehinderte Personen

Wenn Sie als Schwerbehinderter Halter eines Fahrzeugs sind, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen spezielle Vergünstigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer.

Von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind Fahrzeuge, die für schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die durch einen amtlichen Ausweis mit den Merkzeichen “H“, “Bl“ oder “aG“ nachweisen, dass sie hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind.

Für Kraftfahrzeuge von schwerbehinderten Personen, die durch einen amtlichen Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 228 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, wird eine Steuerermäßigung um 50 % gewährt. Zu dem begünstigten Personenkreis gehören insbesondere Schwerbehinderte, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind (Merkzeichen “G“) oder gehörlos (Merkzeichen „Gl“) sind. Die Steuerermäßigung kann nicht gewährt werden, solange die schwerbehinderte Person das Recht zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nimmt; zwischen diesen Vergünstigungen besteht also ein Wahlrecht.

Die Steuerermäßigung von 50 % stellt objektbezogen auf das Fahrzeug ab und wird für ein Fahrzeug nur einmal gewährt. Es ist daher nicht möglich, die Steuerermäßigung zweimal zu gewähren (d. h. völlige Steuerfreistellung), wenn sowohl der Fahrzeughalter als auch sein Ehegatte jeweils die persönlichen Voraussetzungen für die Steuerermäßigung erfüllen.

Die Steuerbefreiung bzw. die Steuerermäßigung steht der schwerbehinderten Person nur für ein auf sie zugelassenes Fahrzeug und nur auf Antrag zu. Die Steuervergünstigung entfällt jedoch, wenn das Fahrzeug zur entgeltlichen Beförderung anderer Personen oder zur Beförderung von Gütern verwendet wird. Eine Ausnahme gilt (d. h. die Vergünstigung bleibt erhalten), wenn andere Personen unentgeltlich bzw. gelegentlich mitbefördert werden. Die Steuervergünstigung entfällt ebenfalls nicht, wenn lediglich Handgepäck der schwerbehinderten Person oder der zugelassenen Mitfahrer befördert wird.

Die Steuervergünstigung geht auch verloren, wenn das Fahrzeug von anderen Personen zu Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung des Schwerbehinderten stehen (z. B. Fahrten anderer Personen zur Arbeitsstätte).

Weitere Erläuterungen ergeben sich aus den Informationen und Merkblättern der Bundeszollverwaltung (siehe „Weiterführende Links“).

Die Kraftfahrzeugsteuer ist seit dem 1. Juli 2009 als Bundessteuer ausgestaltet. Seit 28. April 2014 ist für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer die Bundeszollverwaltung (Hauptzollämter) zuständig (vorher Finanzämter).

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