Kraftfahrzeugsteuer; Festsetzung und Erhebung

Wenn für Sie Fahrzeuge zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind, müssen Sie Kraftfahrzeugsteuer entrichten.
Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt in erster Linie das Halten von Fahrzeugen (z. B. Pkw, Motorräder, Lkw, Zugmaschinen, Kraftfahrzeuganhänger) zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Die Steuerpflicht beginnt mit der Zulassung und endet mit der Abmeldung des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde.

Sie müssen eine Steuererklärung (das ist im Regelfall die verkehrsrechtliche Fahrzeuganmeldung) bei der Zulassungsstelle abgeben, wenn

  • das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll,
  • Sie ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug erworben haben,
  • das Fahrzeug während der Dauer der Steuerpflicht verändert wird und sich dadurch die Höhe der Steuer ändert.

Die Kraftfahrzeugsteuer für Pkw ist nach ökologischen Kriterien gestaffelt. Die Steuer hängt daher insoweit vorrangig nicht mehr vom Hubraum des Motors ab, sondern vor allem von der CO2-bezogenen Einstufung.

Dieses Besteuerungssystem fördert durch gezielte Vergünstigungen die Entwicklung möglichst emissions- und verbrauchsarmer Fahrzeuge. Weitere Erläuterungen zur Kraftfahrzeugsteuer ergeben sich aus den Informationen und Merkblättern der Bundeszollverwaltung (siehe „Weiterführende Links“).

Die Zulassungsbehörde übermittelt von Amts wegen dem zuständigen Hauptzollamt (siehe unten) die für die Besteuerung erforderlichen Daten. Sie brauchen also beim Hauptzollamt keine besonderen Unterlagen vorlegen.

Die Kraftfahrzeugsteuer ist seit dem 1. Juli 2009 als Bundessteuer ausgestaltet. Seit 28. April 2014 ist für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer die Bundeszollverwaltung (Hauptzollämter) zuständig (vorher Finanzämter).

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