Krankenversicherung; Freiwillige Versicherung
Der gesetzlichen Krankenversicherung können grundsätzlich freiwillig beitreten:
- Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert waren;
- Personen, deren Familienversicherung erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil der höher verdienende Elternteil nicht Mitglied einer Krankenkasse ist, und die die oben genannte Vorversicherungszeit erfüllen;
- Personen, die erstmals im Inland eine Beschäftigung aufnehmen und wegen Überschreitung der Jahresentgeltgrenze versicherungsfrei sind;
- schwerbehinderte Menschen, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder Lebenspartner in den letzten 5 Jahren vor dem Beitritt mindestens 3 Jahre versichert waren, außer wenn sie wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen konnten (die Krankenkasse kann für den Beitritt eine Altersgrenze festsetzen);
- Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung außerhalb des Bundesgebietes oder bei einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation endete, wenn sie innerhalb von 2 Monaten nach ihrer Rückkehr ins Inland oder Beendigung ihrer Tätigkeit für die zwischen- oder überstaatliche Organisation wieder eine Beschäftigung aufnehmen;
- Spätaussiedler sowie deren nach dem Bundesvertriebenengesetz leistungsberechtigten Ehegatten und Abkömmlinge innerhalb von sechs Monaten nach Aufenthaltnahme oder innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld II;
- Personen, die als Soldaten auf Zeit nach dem 31.12.2018 aus dem Dienst ausgeschieden sind.
Wer der freiwilligen Versicherung beitreten will, muss dies der Krankenkasse innerhalb von 3 Monaten nach Eintreten der jeweiligen Beitrittsvoraussetzungen schriftlich anzeigen.
Endet die Versicherungspflicht oder eine Familienversicherung, schließt sich nahtlos eine freiwillige Mitgliedschaft an, ohne dass eine Vorversicherungszeit nachzuweisen ist (obligatorische Anschlussversicherung). Es besteht für das Mitglied ein Austrittsrecht, das innerhalb von 2Wochen nach einem entsprechenden Hinweis der Krankenkasse wahrgenommen werden kann. Der Austritt wird nur wirksam, wenn eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird. Eine Familienversicherung hat Vorrang vor der freiwilligen Versicherung. Vorrangig ist auch ein nachgehender Leistungsanspruch mit einem sofort anschließenden anderweitigen Krankenversicherungsschutz.
Freiwillig Versicherte entrichten Beiträge entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bis zur Beitragsbemessungsgrenze, d.h. auch Zinseinnahmen, Versorgungsbezüge u. ä. sind beitragspflichtig.
Freiwillige Mitglieder, die über kein oder nur geringes eigenes Einkommen verfügen (2020bis zu monatlich 1061,67 €, entspricht 1/3 der monatlichen Bezugsgröße) zahlen einen Mindestbeitrag. Dieser gilt seit 01.01.2019 auch für Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, und für Existenzgründer. Das Beitrittsrecht und die Beitragsfestsetzung für freiwillige Mitglieder der Sparte landwirtschaftliche Krankenversicherung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) folgt den Regelungen des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie der Satzung SVLFG.
§ 2 Sozialgesetzbuch IV, §§ 9, 188, 240 Sozialgesetzbuch V, §§ 6, 46 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
Gesetzliche Krankenkassen