Krankenversicherung; Informationen zur Versicherungsfreiheit

Von der allgemeinen Versicherungspflicht sind in der Krankenversicherung bestimmte Personenkreise entweder generell oder durch Befreiung auf Antrag ausgenommen.


Ohne Antrag versicherungsfrei sind alle Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze von  62.550 € für das Jahr 2020 übersteigt.


Eine bestehende Versicherungspflicht endet, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird ( 60.750 € für 2019) und das Entgelt auch die Grenze des neuen Kalenderjahres  62.550 € für 2020 übersteigt.


Für Personen, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren und die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, gilt für  2020 eine Jahresarbeitsentgeltgrenze von 56.250 € ( 2019: 54.450 €).


Die Mitgliedschaft endet, wenn das Mitglied nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt und den Nachweis einer anderweitigen Absicherung bringt.


Versicherungsfrei sind auch Beamte, Richter und Personen in beamtenähnlicher Stellung, , Pensionäre, Mitglieder geistlicher Genossenschaften sowie Werkstudenten hinsichtlich der nebenbei ausgeübten entgeltlichen Beschäftigung.


Versicherungsfrei sind ferner Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, wenn sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren und mindestens die Hälfte dieser Zeit nicht zum schutzbedürftigen Personenkreis der gesetzlichen Krankenversicherung gehört haben. Dies gilt auch für Ehegatten und Lebenspartner von Beamten, Selbstständigen oder versicherungsfreien Arbeitnehmern. Hingegen sind diese Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit nicht erfüllt bei Personen, die versicherungspflichtig werden, weil sie sonst keinen anderweitigen Krankenversicherungsschutz haben und die der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind.


§ 6 Sozialgesetzbuch V


Versicherungsfrei ist auch, wer eine geringfügige Beschäftigung oder eine geringfügige selbstständige Tätigkeit ausübt, soweit diese nicht im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz (Freiwilliges soziales Jahr) und Freiwilliges ökologisches Jahr, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder eines vorgeschriebenen Berufspraktikums, in geschützten Einrichtungen im Sinne des Gesetzes über die Sozialversicherung behinderter Menschen (Werkstätten für behinderte Menschen) oder in Einrichtungen der Jugendhilfe erfolgt.


§ 8 Sozialgesetzbuch IV; § 7 Sozialgesetzbuch V


Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder durch den Bezug von Arbeitslosengeld I (Arbeitslosigkeit, Hilfen bei) oder Unterhaltsgeld (Weiterbildung, berufliche) und in den letzten 5 Jahren nicht gesetzlich krankenversichert war.


  • Unter bestimmten Voraussetzungen können ferner versicherungspflichtige Arbeitnehmer die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen, die während der Elternzeit durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit versicherungspflichtig werden für die Zeit der Elternzeit oder deren regelmäßige Wochenarbeitszeit während der Pflegezeit und Familienpflegezeit herabgesetzt wird (Befreiung für die Pflegezeit).
  • Befreit werden können ferner Personen, die dadurch versicherungspflichtig werden, dass ihre Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vollbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes herabgesetzt wird sowie für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld, Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Familienpflegezeit ein entsprechendes Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheit führen würde. Voraussetzung ist ferner eine versicherungsfreie Beschäftigung von mindestens 5 Jahren. Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld, Elterngeld, der Inanspruchnahme von Eltern-, Pflege- und Familienpflegezeit werden angerechnet.
  • Eine Befreiung auf Antrag ist außerdem möglich bei Rentnern (Rentnerkrankenversicherung), Teilnehmern an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Studenten, Berufspraktikanten, Ärzten im Praktikum, behinderten Menschen, die durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen versicherungspflichtig werden, und Landwirten mit größerem Unternehmen (Landwirte, soziale Sicherung für).


Der Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht zu stellen, von landwirtschaftlichen Unternehmern, die als Angestellte beschäftigt und nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht pflichtversichert, jedoch freiwillig versichert sind, möglichst binnen eines Monats. Das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall ist nachzuweisen.


§ 8 Sozialgesetzbuch V, §§ 4, 5 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte Gesetzliche Krankenkassenwww.patientenportal.bayern.de

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