Krankenversicherung; Krankengeld

In der gesetzlichen Krankenversicherung haben bestimmte Mitglieder (z. B. Beschäftigte, Bezieher von Arbeitslosengeld I) und in der Krankenversicherung der Landwirte (Landwirte, soziale Sicherung für) die mitarbeitenden Familienangehörigen, Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkassen stationär in einem Krankenhaus (Krankenhausbehandlung), einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (Kuren) behandelt werden. Der Anspruch ruht, soweit und solange der Versicherte während der Krankheit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei Kuren) erhält, oder Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nimmt; der Anspruch ruht ferner, solange der Versicherte Mutterschaftsgeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld I (Arbeitslosigkeit, Hilfen bei), Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld bezieht oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Arbeitsförderungsgesetz ruht, und zwar auch insoweit, als das Krankengeld höher ist als eine dieser Leistungen.


Das Krankengeld wird ohne zeitliche Begrenzung gewährt, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren. Nach Beginn eines neuen Dreijahres-Zeitraumes besteht wegen derselben Krankheit ein erneuter Anspruch auf Krankengeld, wenn der mit Krankengeldanspruch Versicherte in der Zwischenzeit mindestens 6 Monate wegen dieser Krankheit nicht arbeitsunfähig und erwerbstätig war bzw. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.


Anspruch auf Krankengeld besteht ab dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Ein fortlaufender Krankengeldanspruch wegen der gleichen Krankheit ist gegeben, wenn die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit bestätigt wird. Wird die Arbeitsunfähigkeit erst später festgestellt, ruht der Krankengeldanspruch bis zur ärztlichen Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit.


Versicherte haben gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung im Hinblick auf Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Die Inanspruchnahme des Angebotes ist freiwillig.


Krankengeldzahlung bei Arbeitsbefreiung zur Pflege eines kranken Kindes siehe Mutter und Kind, Hilfen für


Das Krankengeld beträgt 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt), es darf jedoch nicht höher sein als 90 % des Nettoarbeitsentgelts. Vom Krankengeld sind Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Wurde vor dem Krankengeld Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld bezogen, wird Krankengeld in entsprechender Höhe gewährt. Die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung übernimmt dann der Leistungsträger (Krankenkasse).


Anspruch auf Krankengeld haben auch Spender nach dem Transplantationsgesetz (Organspende und Transplantationsmedizin) sowie Spender hämatopoetischer Stammzellen nach dem Transfusionsgesetz, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch die Spende an Versicherte verursacht wird, gegenüber der Krankenkasse des Empfängers der Spende. Das Krankengeld entspricht der Höhe des vor Beginn der Spende regelmäßig erzielten Nettoarbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens maximal bis zur kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze.


Gesetzlich versicherte Selbstständige können, wenn ihre Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfasst, wie Arbeitnehmer das gesetzliche Krankengeld erhalten. Ein Anspruch besteht ab der 7. Kalenderwoche. Alternativ dazu können die Wahltarife der Krankenkasse für Selbstständige und Freiberufler (Wahltarife) in Anspruch genommen werden.


Für Beschäftigte, denen ihr Arbeitgeber das Arbeitsentgelt bei Krankheit nicht für mindestens 6 Wochen fortzahlt, und für Versicherte nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (Künstlersozialversicherung), hat die Krankenkasse in ihrer Satzung ebenfalls einen Wahltarif (Wahltarife) zur Absicherung des Krankengeldanspruchs anzubieten.


Für mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Unternehmers, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, beträgt es für den Kalendertag 1/8 (ggf. nach Satzungsregelung bis 1/4) der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (2017: kalendertäglich 145 €; 1/8: 18,13 €, 1/4: 36,25 €). Wegen der Zahlung von Krankengeld für Arbeitslose siehe Arbeitslosigkeit, Hilfen bei


§§ 44-51, 53. Sozialgesetzbuch V; §§ 12, 13 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte; Transplantationsgesetz; § 9 Transfusionsgesetz


Gesetzliche Krankenkassen


www.patientenportal.bayern.de


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