Krankenversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung ist ein Zweig der Sozialversicherung


Finanzierung der Krankenversicherung siehe Beiträge in der Sozialversicherung


Pflichtversicherung


Es werden bestimmte, gesetzlich festgelegte Personenkreise erfasst.


Versicherungspflichtig sind:



Bei geringfügiger Beschäftigung sowie für bestimmte Personenkreise (z. B. Beamte) können Ausnahmen vom Grundsatz der Pflichtversicherung (Versicherungsfreiheit) vorliegen.


Freiwillige Versicherung


Wer nicht pflichtversichert ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung beantragen. Eine freiwillige Versicherung wird automatisch immer dann begründet, wenn die Versicherungspflicht oder eine Familienversicherung endet (obligatorische Anschlussversicherung). Der Versicherte kann allerdings seinen Austritt erklären (freiwillige Versicherung).


Auftragsversicherung


Bestimmte Personengruppen werden aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung von der Krankenversicherung erfasst (z. B. Personen, die Leistungen des Trägers der Sozialhilfe erhalten, Kriegsopfer, denen Krankenbehandlung nur nach dem Bundesversorgungsgesetz gewährt wird; Spätaussiedler erhalten Leistungen nach dem Bundesvertriebenengesetz.


Die Leistungen der Krankenversicherung werden dem Versicherten für sich und seine versicherten Familienangehörigen (Familienversicherung) in der Regel als sogenannte Sachleistungen zur Verfügung gestellt, d.h. die Krankenkassen beschaffen durch Verträge mit Ärzten, Krankenhäusern, Apotheken dem Versicherten unmittelbar die notwendigen Dienstleistungen, Medikamente und Hilfsmittel. Der Versicherte kann die jeweiligen Leistungen nach Vorlage seiner elektronischen Gesundheitskarte beim Arzt oder mit ärztlicher Verordnung kostenlos in Anspruch nehmen, die gesetzlichen Zuzahlungen sind zu leisten (Belastungsgrenze). Anstatt der Sachleistung ist für Versicherte die Wahl der Kostenerstattung möglich.


Im Wesentlichen werden folgende Leistungen gewährt:


Gesundheitsförderung, Krankheitsverhütung


Früherkennung von Krankheiten, Leistungen zur


Krankenbehandlung


Krankengeld


Krankenhausbehandlung


häusliche Krankenpflege


Haushaltshilfe


Kuren


Schwangerschaft und Mutterschaft, Leistungen bei sowie Empfängnisregelung


Reise- und Transportkosten


Krankenversicherungsschutz im Ausland siehe Auslandsaufenthalt


Sozialgesetzbuch V; § 2 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte; § 1 Künstlersozialversicherungsgesetz; § 11 Bundesvertriebenengesetz; § 21 Sozialgesetzbuch I


Gesetzliche Krankenkassen


patientenportal.bayern.de

youtubexingvimeotwittertubmlrsuchesearchrsspluspinterestphonenav_arrownav_arrow_whitelogo-kleinostheimlinkedininstagramicon-arrow-righticon-arrow-leftgoogle-plusflickrfaqfacebookcontactarrow