Krankenversicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung ist ein Zweig der Sozialversicherung
Finanzierung der Krankenversicherung siehe Beiträge in der Sozialversicherung
Pflichtversicherung
Es werden bestimmte, gesetzlich festgelegte Personenkreise erfasst.
Versicherungspflichtig sind:
- Arbeiter, Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt eine gesetzlich festgelegte Grenze nicht übersteigt (2020:62.550 €) sowie zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte. Für Personen, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, gilt die Grenze von 56.250 € für 2020;
- Arbeitslose, die Arbeitslosengeld, (Arbeitslosigkeit, Hilfen bei) oder Unterhaltsgeld (Fortbildung, beruflicheUmschulung, berufliche, Weiterbildung, berufliche) aus der Arbeitslosenversicherung beziehen oder deren Arbeitslosengeld wegen Sperrzeit oder Urlaubsabgeltung ruht;
- Bezieher von Arbeitslosengeld II, soweit sie nicht der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind;
- Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler;
- Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherung
- Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen;
- Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben;
- behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderung tätig sind;
- Menschen mit Behinderung, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die 1/5 der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten entspricht;
- eingeschriebene Studenten der staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres (Studenten, Hilfen für
- Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit verrichten, und Auszubildende des zweiten Bildungsweges in einem förderungsfähigen Ausbildungsabschnitt;
- Rentner und Rentenantragsteller (Rentnerkrankenversicherung
- Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, soweit sie zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder bei Nichtbestehen eines Krankenversicherungsschutzes dem System der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen wären (Gesundheitsversicherung).
Bei geringfügiger Beschäftigung sowie für bestimmte Personenkreise (z. B. Beamte) können Ausnahmen vom Grundsatz der Pflichtversicherung (Versicherungsfreiheit) vorliegen.
Freiwillige Versicherung
Wer nicht pflichtversichert ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung beantragen. Eine freiwillige Versicherung wird automatisch immer dann begründet, wenn die Versicherungspflicht oder eine Familienversicherung endet (obligatorische Anschlussversicherung). Der Versicherte kann allerdings seinen Austritt erklären (freiwillige Versicherung).
Auftragsversicherung
Bestimmte Personengruppen werden aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung von der Krankenversicherung erfasst (z. B. Personen, die Leistungen des Trägers der Sozialhilfe erhalten, Kriegsopfer, denen Krankenbehandlung nur nach dem Bundesversorgungsgesetz gewährt wird; Spätaussiedler erhalten Leistungen nach dem Bundesvertriebenengesetz.
Die Leistungen der Krankenversicherung werden dem Versicherten für sich und seine versicherten Familienangehörigen (Familienversicherung) in der Regel als sogenannte Sachleistungen zur Verfügung gestellt, d.h. die Krankenkassen beschaffen durch Verträge mit Ärzten, Krankenhäusern, Apotheken dem Versicherten unmittelbar die notwendigen Dienstleistungen, Medikamente und Hilfsmittel. Der Versicherte kann die jeweiligen Leistungen nach Vorlage seiner elektronischen Gesundheitskarte beim Arzt oder mit ärztlicher Verordnung kostenlos in Anspruch nehmen, die gesetzlichen Zuzahlungen sind zu leisten (Belastungsgrenze). Anstatt der Sachleistung ist für Versicherte die Wahl der Kostenerstattung möglich.
Im Wesentlichen werden folgende Leistungen gewährt:
Gesundheitsförderung, Krankheitsverhütung
Früherkennung von Krankheiten, Leistungen zur
Schwangerschaft und Mutterschaft, Leistungen bei sowie Empfängnisregelung
Krankenversicherungsschutz im Ausland siehe Auslandsaufenthalt
Sozialgesetzbuch V; § 2 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte; § 1 Künstlersozialversicherungsgesetz; § 11 Bundesvertriebenengesetz; § 21 Sozialgesetzbuch I
Gesetzliche Krankenkassen