Krankheit; Leistungen der Sozialhilfe

Für alle Leistungsberechtigten, die nicht – gesetzlich oder privat – krankenversichert sind, wird die medizinische Versorgung im Rahmen der Hilfen zur Gesundheit durch den Sozialhilfeträger sichergestellt. Dabei ist zwischen denjenigen Personen zu unterscheiden, die (laufende) Leistungen der Sozialhilfe (z. B. Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) erhalten, und solchen, die voraussichtlich nicht mindestens einen Monat ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen.


Personen mit laufendem Leistungsanspruch sind gesetzlichen Krankenversicherten gleichgestellt. Für sie gilt der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie erhalten eine Krankenversichertenkarte von einer Krankenkasse ihrer Wahl aus dem Bereich des jeweiligen Sozialhilfeträgers. Die Krankenkasse rechnet die erbrachten Leistungen dann mit dem Sozialhilfeträger ab.


Anders ist es hingegen, wenn die leistungsberechtigte Person voraussichtlich nicht mindestens einen Monat ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt (Lebensunterhalt, Hilfe zum) bezieht. In diesem Fall erfolgt keine Krankenbehandlung von der Krankenkasse, sondern die Sozialämter stellen die notwendige medizinische Versorgung dieser Personen im Rahmen der Hilfen zur Gesundheit sicher.


Für Ausländer gelten die Ausschlusstatbestände des § 23 SGB XII (Sozialhilfe).


§§ 47 ff. Sozialgesetzbuch XII


Sozialhilfeverwaltungen bei den Landratsämtern, kreisfreien Städten und Bezirken

youtubexingvimeotwittertubmlrsuchesearchrsspluspinterestphonenav_arrownav_arrow_whitelogo-kleinostheimlinkedininstagramicon-arrow-righticon-arrow-leftgoogle-plusflickrfaqfacebookcontactarrow