Krankheit; Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände die erforderlichen ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungen einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandsmittel sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten und Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen gewährt. Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden zudem die Kosten für Schutzimpfungen und die medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen übernommen.


Darüber hinaus können im Einzelfall Leistungen gewährt werden, wenn sie zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind.


Generell richtet sich die medizinische Versorgung von Asylbewerbern sowohl im ANKER als auch im Rahmen der Anschlussunterbringung nach Bundesrecht. Diesbezüglich haben Asylbewerber vom ersten Tag ihrer Anwesenheit in Deutschland an das Recht auf freie Arztwahl. Sie erhalten hierfür vom zuständigen örtlichen Träger (Kreisverwaltungsbehörden) pro Quartal einen Behandlungsschein und können mit diesem niedergelassene Ärzte aufsuchen.


Soweit neben diesem allgemeinen ärztlichen Versorgungsangebot notwendig, hat der Freistaat Bayern in den ANKER-Einrichtungen und Dependancen sog. Ärztezentren eingerichtet, um die kurative Versorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern in den Aufnahmeeinrichtungen vor Ort auf niedrigschwelliger Basis vornehmen zu können.


Halten sich Asylbewerber, die Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind, seit mindestens 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet auf und haben diese die Dauer ihres Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst, erhalten sie medizinische Leistungen analog eines Sozialhilfeempfängers.


§§ 4, 6 Asylbewerberleistungsgesetz; § 2 Asylbewerberleistungsgesetz i. V. m. den Vorschriften des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII)


Landkreise; kreisfreie Städte


 

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