Kriegsopferrente für Beschädigte

Kriegsopfer erhalten neben den sonstigen Leistungen Rentenleistungen zur Abgeltung des entstandenen Schadens an Gesundheit, Leben und beruflicher Entwicklungsmöglichkeit. Voraussetzung ist, dass der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) wenigstens 25 (= aufgerundet 30) beträgt. Beschädigte mit einem GdS von mindestens 50 und Beschädigte mit Anspruch auf Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte.


Im Einzelnen gelten seit 01.07.2019 folgende Rentenleistungen:


Grundrente


Sie wird nach dem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) unabhängig von Arbeitseinkommen und sonstigen Einkünften gewährt und beträgt monatlich zwischen 151 € (GdS von 30) und 784 € (GdS von 100). Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem GdS von 50 und 60 um 31 €, bei einem GdS von 70 und 80 um 38 € und bei einem GdS von mindestens 90 um 46 €.


§ 31 Bundesversorgungsgesetz


Schwerstbeschädigtenzulage


Beschädigte mit einem GdS von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind oder die Pflegezulage mindestens nach Stufe III beziehen, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage. Je nach dem Ausmaß und der Art des Leidenszustandes wird sie in 6 Stufen gewährt und beträgt zwischen 91 € in Stufe I und 559 € in Stufe VI.


§ 31 Bundesversorgungsgesetz


Ausgleichsrente


Sie wird nur Schwerbeschädigten gezahlt, die einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nicht nachgehen können. Die volle Ausgleichsrente ist, wie die Grundrente, nach dem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) gestaffelt und beträgt zwischen 482 € (GdS von 50 oder 60) und 784 € (GdS von 100). Alle Einkünfte (mit Ausnahme von Leistungen der Sozialhilfe und ähnlichen nachrangigen Einnahmen) sind unter Beachtung bestimmter Freibeträge anzurechnen. Nur Empfänger einer Pflegezulage erhalten die Ausgleichsrente ohne Rücksicht auf ihr Einkommen, und zwar bei Pflegezulage in den Stufen I und II mindestens zur Hälfte, in den Stufen III bis VI stets in voller Höhe.


§§ 32, 33 Bundesversorgungsgesetz


Ehegatten- und Kinderzuschlag


Schwerbeschädigten steht für den Ehegatten ein Zuschlag von monatlich 88 € und für seine Kinder ein Zuschlag in Höhe des jeweiligen gesetzlichen Kindergeldes zu, sofern nicht ein Anspruch nach dem Bundeskindergeldgesetz gegeben ist. Auf beide Leistungen ist das Einkommen des Schwerbeschädigten (nicht des Ehegatten und der Kinder) wie bei der Ausgleichsrente anzurechnen; außerdem ist der Kinderzuschlag um Kinderzuschüsse, die von anderer Seite gewährt werden, zu kürzen. Empfänger von Pflegezulage erhalten stets den vollen Ehegattenzuschlag und den Kinderzuschlag in Höhe des gesetzlichen Kindergeldes, das für das erste Kind vorgesehen ist.


§§ 33a, 33b Bundesversorgungsgesetz


Berufsschadensausgleich


Rentenberechtigten Beschädigten, die wegen der anerkannten Gesundheitsstörungen ein gemindertes Erwerbseinkommen (oder eine geminderte Altersversorgung) in Kauf nehmen müssen, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Betrag in Höhe von 42,5 % des Einkommensverlustes ersetzt.


§ 30 Bundesversorgungsgesetz


Für alle Rentenleistungen siehe auch Abtretung, Auslandsaufenthalt, Pfändung, Rentenbezug, Sterbemonat, Verjährung, Verpfändung und Vorschüsse


Zentrum Bayern Familie und Soziales – Versorgungsamt


www.zbfs.bayern.de

youtubexingvimeotwittertubmlrsuchesearchrsspluspinterestphonenav_arrownav_arrow_whitelogo-kleinostheimlinkedininstagramicon-arrow-righticon-arrow-leftgoogle-plusflickrfaqfacebookcontactarrow