Kriegsopferrente für Waisen

Sterben Beschädigte an den Folgen einer Schädigung, erhalten deren Kinder Waisenrente (§§ 38, 45 Bundesversorgungsgesetz). Sterben rentenberechtigte Beschädigte an versorgungsfremden Leiden, ist unter den gleichen Bedingungen wie bei der Witwenbeihilfe eine Waisenbeihilfe zu gewähren (§ 48 Bundesversorgungsgesetz).


Die Waisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Sie wird längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt für Waisen, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden, ein Freiwilliges soziales Jahr leisten oder infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Rentengewährung über das 27. Lebensjahr hinaus möglich.


Die Höhe der Waisenrente richtet sich danach, ob noch ein Elternteil lebt (Halbwaise) oder ob beide Elternteile gestorben sind (Vollwaise).


Im Einzelnen gelten seit 01.07.2019 folgende Rentenleistungen:


Grundrente


Sie steht ohne Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse stets zu und beträgt monatlich 132 € für Halbwaisen und 249 € für Vollwaisen.


§ 46 Bundesversorgungsgesetz


Ausgleichsrente


Diese Rente erhalten Waisen, wenn und soweit ihr anzurechnendes Einkommen (nach Berücksichtigung der Freibeträge) die Höhe der vollen Ausgleichsrente von monatlich  233 € bei Halbwaisen und 325 € bei Vollwaisen nicht übersteigt.


§ 47 Bundesversorgungsgesetz


Bei einem Anspruch auf Waisenbeihilfe können die genannten Beträge niedriger sein.


Zentrum Bayern Familie und Soziales – Versorgungsamt


www.zbfs.bayern.de

youtubexingvimeotwittertubmlrsuchesearchrsspluspinterestphonenav_arrownav_arrow_whitelogo-kleinostheimlinkedininstagramicon-arrow-righticon-arrow-leftgoogle-plusflickrfaqfacebookcontactarrow