Kriegsopferversorgung; Sterbevierteljahr
20.01.2020
In der Kriegsopferversorgung wird beim Tode eines Beschädigten ein Sterbegeld in Höhe des Dreifachen der letzten Versorgungsbezüge gezahlt (siehe Kriegsopfer, Hilfen für).
§ 37 Bundesversorgungsgesetz