Kriegsschadenrente

Vertriebene

Berechtigte nach dem Lastenausgleichsgesetz wird zur Abgeltung erlittener Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden, Ostschäden und Sparerschäden in vorgeschrittenem Lebensalter oder bei dauernder Erwerbsunfähigkeit eine Kriegsschadenrente in Form von Unterhaltshilfe bzw. Entschädigungsrente gewährt.

Die Antragsschlussfrist hierfür endete am 30.06.2000.

Nach den §§ 261 bis 292 Lastenausgleichgesetz zuerkannte Ansprüche auf Kriegsschadenrente wurden letztmalig zum 01.01.2006 nach dem Stand vom 31.12.2005 festgesetzt. Veränderungen der für die Leistung bedeutsamen Umstände werden nach dem Festschreibungszeitpunkt nicht mehr berücksichtigt. Die festgeschriebene Kriegsschadenrente wird auf Lebenszeit weitergewährt. Sie erhöht sich jeweils um den Hundertsatz, um den die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung in den alten Bundesländern jeweils anzupassen sind.

Im Falle des Todes des am 01.01.2006 Berechtigten tritt an seine Stelle ohne neuen Antrag sein am 31.12.2005 von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte, wenn die Ehe mindestens ein Jahr oder bereits in dem Zeitpunkt bestanden hat, von dem ab Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz zuerkannt worden ist. Weitere Voraussetzung für die Rechtsnachfolge ist, dass der überlebende Ehegatte im Zeitpunkt des Todes des bisher Berechtigten das 65. (die Ehefrau das 45.) Lebensjahr vollendet hat oder in diesem Zeitpunkt dauernd erwerbsunfähig war.

Die Zahlung erfolgt mit Wirkung vom 01.10.2006 zentral durch das Bundesausgleichsamt.

Den Empfängern von Unterhaltshilfe und von Beihilfe zum Lebensunterhalt steht auch Krankenhilfe zu.

§§ 272, 292a Lastenausgleichsgesetz

Bundesausgleichsamt

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