Kündigungsschutz bei Arbeitsverhältnissen

Für die ordentliche Kündigung von Arbeitsverhältnissen sind Kündigungsfristen einzuhalten. Arbeitnehmer können außerdem beim Arbeitsgericht unter bestimmten Voraussetzungen Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung durch ihren Arbeitgeber erheben.


Kündigungsfristen


Für Arbeitsverhältnisse gilt eine gesetzliche Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Diese Frist erhöht sich bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber, wenn das Arbeitsverhältnis 2 Jahre bestanden hat, auf einen Monat, bei 5 Jahren auf 2 Monate, bei 8 Jahren auf 3 Monate, bei 10 Jahren auf 4 Monate, bei 12 Jahren auf 5 Monate, bei 15 Jahren auf 6 Monate und bei 20 Jahren auf 7 Monate jeweils zum Monatsende.


Während einer vereinbarten Probezeit von längstens 6 Monaten ist eine Kündigung mit einer Frist von 2 Wochen möglich.


Durch Tarifvertrag können abweichende Kündigungsfristen festgelegt werden. Die Kündigungsfristen des jeweiligen Tarifvertrages können auch zwischen den nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vereinbart werden. Einzelvertraglich kann im Übrigen eine kürzere Kündigungsfrist nur vereinbart werden, wenn ein Arbeitnehmer nur zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist oder wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigt und die Kündigungsfrist 4 Wochen nicht unterschreitet. In jedem Fall darf für die Kündigung durch den Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.


§ 622 Bürgerliches Gesetzbuch


Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann binnen 2 Wochen nach Kenntnis der Kündigungsgründe auch ohne Einhaltung von Fristen außerordentlich (fristlos) gekündigt werden.


§ 626 Bürgerliches Gesetzbuch


Wegen der Kündigungsfristen für in Heimarbeit Beschäftigte siehe Heimarbeiter, Hilfen für sowie unten bei Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen; wegen der Kündigungsverbote für Mitglieder des Betriebs- und Personalrats sowie für den Vertrauensmann der schwerbehinderten Menschen Betriebsverfassung, Personalvertretung sowie unten bei Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen. Für schwangere Frauen siehe Mutterschutz, für Elternzeitberechtigte siehe Elternzeit, für Pflegezeitberechtigte siehe Pflegzeit und Familienpflegezeit, für schwerbehinderte Menschen unten bei Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen.


Kündigungsschutzklage


Die Kündigung kann aus verschiedenen Gründen rechtsunwirksam sein, z. B.


  • im Anwendungsbereich des allgemeinen Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz, wenn ein gesetzlicher Kündigungsgrund nicht gegeben ist. Voraussetzung für die Anwendung des allgemeinen Kündigungsschutzes ist, dass das Arbeitsverhältnis in einem Betrieb mit in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmern – ausschließlich der Auszubildenden – (Ausbildung, berufliche) länger als 6 Monate bestanden hat. Dies gilt bei Neueinstellungen nach dem 31.12.2003. Der bereits bestehende Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, die schon vor dem 31.12.2003 beim Arbeitgeber beschäftigt waren, bleibt nach der Neuregelung unberührt. Bei der Arbeitnehmerzahl werden Teilzeitbeschäftigte mit einer Wochenarbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 berücksichtigt.
  • wenn die Anhörung des Betriebsrates unterblieben ist. Dies gilt nur, wenn ein Betriebsrat besteht.
  • bei der außerordentlichen Kündigung, wenn kein wichtiger Grund gegeben ist.


In jedem Fall muss der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht (Arbeitsgerichtsprozess) Klage auf Feststellung erheben, dass die Kündigung rechtsunwirksam ist.


Siehe auch Abfindung


§§ 1, 4, 23 Kündigungsschutzgesetz


Arbeitgeber, Gewerkschaften, Beratungshilfe, Arbeitsgerichte (Rechtsantragstellen), bei tarifvertraglich festgelegten Kündigungsfristen auch Information durch Einsicht in Tarifverträge

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