Kündigungsschutz bei Berufsausbildungsverhältnissen
20.01.2020
Ohne Kündigungsfrist kann ein Berufsausbildungsverhältnis schriftlich während der Probezeit und danach infolge eines wichtigen Grundes, wenn die hierfür maßgebenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten nicht länger als 2 Wochen bekannt sind, gekündigt werden. Sonst kann nur der Auszubildende mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen schriftlich kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
§ 22 Berufsbildungsgesetz