Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen

Bei schwerbehinderten Menschen (Behinderte Menschen, Hilfen für) oder Gleichgestellten bedarf die ordentliche wie die außerordentliche (fristlose) Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Inklusionsamtes. Der besondere Kündigungsschutz gilt nicht in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung und für bestimmte in § 173 Sozialgesetzbuch IX genannte Beschäftigungsverhältnisse.

§§ 168, 173, 174 Sozialgesetzbuch IX

Eine Kündigung, die der vorherigen Zustimmung des Inklusionsamtes bedarf und ohne diese ausgesprochen worden ist, ist unwirksam. Im Übrigen kann der schwerbehinderte Mensch oder der Gleichgestellte unabhängig von einer im Rahmen eines Arbeitsgerichtsprozesses zu erhebenden Klage nach dem Kündigungsschutzgesetz (siehe oben Kündigungsschutz für Arbeitsverhältnisse) gegen eine erteilte Zustimmung zur Kündigung Widerspruch beim Inklusionsamt erheben oder unmittelbar den Verwaltungsrechtsweg (Verwaltungsgerichtsprozess) beschreiten.

Bei der ordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist eine Mindestkündigungsfrist von 4 Wochen einzuhalten (§ 169 Sozialgesetzbuch IX). Außerdem haben schwerbehinderte Menschen oder Gleichgestellte, denen lediglich aus Anlass von Streik und Aussperrung fristlos gekündigt worden ist, nach deren Beendigung einen Anspruch auf Wiedereinstellung (§ 174 Absatz 6 Sozialgesetzbuch IX).

Der besondere Kündigungsschutz gilt auch für schwerbehinderte Heimarbeiter und diesen gleichgestellte Personen. Die im Heimarbeitsgesetz festgelegte Kündigungsfrist von 2 Wochen wird dabei auf 4 Wochen erhöht (§ 210 Sozialgesetzbuch IX).

Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen (Schwerbehindertenvertretung) besitzt gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere denselben Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Betriebs- oder Personalrats (§ 179 Absatz 3 Sozialgesetzbuch IX).

Siehe hierzu Betriebsverfassung, Personalvertretung

Arbeitgeber, Gewerkschaften, Zentrum Bayern Familie und Soziales – Inklusionsamt, Arbeitsgerichte (Rechtsantragstellen)

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