Kulturgutschutz; Eintragung
Kulturgüter (Kunstwerke, Bibliotheks- und Archivgut) werden in ein „Verzeichnis national wertvollen Kulturguts“ bzw. „Verzeichnis national wertvoller Archive“ eingetragen, wenn ihre Abwanderung aus Deutschland einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde (Kulturgut), bzw. wenn sie von wesentlicher Bedeutung für die deutsche politische, Kultur- und Wirtschaftsgeschichte sind (Archivgut). Die Ausfuhr von eingetragenem Kulturgut bedarf der Genehmigung. Sie ist zu versagen, wenn bei Abwägung der Umstände des Einzelfalls wesentliche Belange des deutschen Kulturbesitzes überwiegen.Kulturgut, das sich in öffentlichem Eigentum und im Bestand einer öffentlich-rechtlichen Kulturgut bewahrenden Einrichtung befindet, ist dabei eingetragenem Kulturgut gleichgesetzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 KGSG).
Die Eintragung erfolgt auf Antrag des Eigentümers an dem Kulturgut oder von Amts wegen. Zuständige Behörde ist das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst. Vor der Entscheidung über die Eintragung wird ein fünfköpfiger Sachverständigenausschuss gehört, der aus sachkundigen Vertretern der Museen und Archive, der Wissenschaft, des Kunsthandels und Antiquariats sowie der privaten Sammlerinnen und Sammlern besteht. Kulturgüter in kirchlichem Eigentum können nur auf Antrag eingetragen werden. Das Gesamtverzeichnis aller in den Ländern eingetragenen Kulturgüter wird länderübergreifend in einem Internetprtal veröffentlicht.
Anträge auf Ausfuhr sind an die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien zu richten. Mit der Eintragung sind für den Eigentümer steuerliche Vorteile verbunden. Zudem besteht in Fällen unzulässiger Verbringung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften (etwa bei Diebstahl) neben den jeweiligen zivilrechtlichen Herausgabeansprüchen auf der Grundlage der nach der Richtlinie 93/7/ EWG des Rates vom 15. März 1993 erlassenen nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten ein unmittelbarer Rückgabeanspruch des Mitgliedstaates, aus dessen Hoheitsgebiet das Kulturgut unrechtmäßig verbracht worden ist, gegen den Besitzer.