Kuren für Krankenversicherte

Vorsorgeleistungen


Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind, eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen, einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken, Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. Reichen diese Leistungen nicht aus oder können sie wegen besonderer beruflicher oder familiärer Umstände nicht durchgeführt werden, kann die Krankenkasse die aus medizinischen Gründen erforderlichen ambulanten Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten erbringen. Die Satzung kann zu den übrigen Kosten der Kur einen Zuschuss von bis zu 16 € täglich vorsehen (bei chronisch kranken Kleinkindern bis zu 25 €). Ambulante Vorsorgeleistungen können nicht vor Ablauf von 3 Jahren erneut erbracht werden, es sei denn, sie sind aus medizinischen Gründen dringend erforderlich.


Bei medizinischer Begründung können die Kosten der stationären Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung, mit der ein Versorgungsvertrag abgeschlossen ist, übernommen werden. Stationäre Vorsorgekuren sind grundsätzlich für längstens 3 Wochen vorgesehen, für versicherte Kinder bis 14 Jahren sollen sie 4 – 6 Wochen dauern. Sie können vor Ablauf von 4 Jahren nur geleistet werden, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind. Von Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist eine Zuzahlung in Höhe von 10 € je Kalendertag zu leisten. Die Zuzahlung wird in die Belastungsgrenze einbezogen.


Rehabilitationsmaßnahmen


Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen auch in mobiler Form durch wohnortnahe Einrichtungen. Leistungen sollen für längstens 20 Behandlungstage erbracht werden. Bei medizinischer Notwendigkeit erbringt die Krankenkasse stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer zertifizierten Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Versorgungsvertrag abgeschlossen ist. Wählt der Versicherte eine andere zertifizierte Einrichtung, so hat er grundsätzlich die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Stationäre Rehabilitationskuren sollen – von medizinischen Ausnahmen abgesehen – für längstens 3 Wochen erbracht werden.


Für pflegende Angehörige werden stationäre Rehabilitationsleistungen unabhängig davon erbracht, ob ambulante Maßnahmen am Wohnort oder ambulante Rehabilitationsmaßnahmen ausgeschöpft sind. Bei einer stationären Rehabilitation haben pflegende Angehörige auch Anspruch auf Versorgung der Pflegebedürftigen, wenn sie in derselben Einrichtung aufgenommen werden können, bzw. auf Koordination der Versorgung durch Kranken- und Pflegekasse des Pflegebedürftigen.


Ambulante und stationäre Rehabilitationsmaßnahmen können vor Ablauf von 4 Jahren nur geleistet werden, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind. Leistungen anderer Träger der Sozialversicherung sind grundsätzlich vorrangig. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben eine Zuzahlung in Höhe von 10 € je Kalendertag zu leisten. Die Zuzahlung wird in die Belastungsgrenze einbezogen. Wird eine Kur in unmittelbarem Anschluss an eine Krankenhausbehandlung notwendig, ist die Zuzahlung für längstens 28 Tage im Kalenderjahr zu leisten. Die Zuzahlung im Krankenhaus ist anzurechnen.


Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen für Mütter und Väter


Mütter und Väter haben in der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf die aus medizinischen Gründen erforderlichen Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerkes oder einer gleichartigen Einrichtungen (Müttergenesung). Die Leistungen können auch als Mutter-/Vater-Kind-Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden. Mit der Einrichtung muss ein Versorgungsvertrag abgeschlossen sein.


Ein Anspruch kann auch im Rahmen der Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge bestehen.


Bei einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme für Mütter und Väter muss der Versicherte, sofern er älter als 18 Jahre ist, 10 € je Kalendertag zuzahlen. Die Zuzahlung wird in die Belastungsgrenze einbezogen.


Wirtschaftliche Sicherung bei Kuren siehe Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei Kuren und Krankengeld, bei Versicherten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Betriebs- und/oder Haushaltshilfe für Landwirte


§§ 23, 24, 40, 41 Sozialgesetzbuch V


Gesetzliche Krankenkassen


www.patientenportal.bayern.de


www.svlfg.de

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