Kuren für Kriegsopfer

Beschädigten (Kriegsopfer, Hilfen für) kann für anerkannte Gesundheitsstörungen stationäre Behandlung in einer Kureinrichtung (Badekur) gewährt werden. Eine Badekur soll nicht vor Ablauf von 3 Jahren nach Durchführung einer solchen Maßnahme durchgeführt werden. Eine vorzeitige Kurwiederholung ist jedoch möglich, wenn dringende gesundheitliche Gründe vorliegen. Dies gilt auch für Ehegatten, Lebenspartner, Eltern und sonstige unentgeltlich tätige Pflegepersonen von Pflegezulageempfängern, die den Beschädigten mindestens seit 2 Jahren dauernd pflegen. Dieser Anspruch besteht auch innerhalb von 10 Jahren nach dem Tod des Pflegezulageempfängers, wenn die Pflegetätigkeit länger als 10 Jahre gedauert hat. Schwerbeschädigten (Grad der Schädigungsfolgen mindestens 50) kann eine Badekur auch zur Behandlung versorgungsfremder Leiden bewilligt werden, wenn sie weder gegenüber einem anderen Leistungsträger einen entsprechenden Anspruch haben noch ihr Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt. Die Kuren müssen entweder zur Sicherstellung eines Heilerfolgs oder zur Erhaltung der Arbeits- bzw. Pflegefähigkeit notwendig sein.

Eine Zuzahlung ist für Badekuren nicht zu entrichten.

Wirtschaftliche Sicherung während der Dauer der Kur Versorgungskrankengeld

Familienmitgliedern Beschädigter und Hinterbliebenen können Badekuren im Rahmen der Kriegsopferfürsorge bewilligt werden.

Darüber hinaus werden die Kosten für Kuren in der Kriegsopferfürsorge übernommen, wenn kein anderer Sozialleistungsträger vorrangig verpflichtet ist und wenn sie nicht aus eigenen Mitteln getragen werden können (Krankenhilfe, Gesundheitsvorsorge).

§§ 10-12, 26b, 27d Bundesversorgungsgesetz

Zentrum Bayern Familie und Soziales – Versorgungsamt; Zentrum Bayern Familie und Soziales – Hauptfürsorgestelle; Kriegsopferfürsorgestellen bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten

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