Kurorte und Heilbäder; Beantragung einer Förderung zur Steigerung der medizinischen Qualität
Das Förderprogramm zur Steigerung der medizinischen Qualität in Bayerischen Kurorten und Heilbädern unterstützt bayerische Kurorte und Heilbäder sowie anerkannte Heilquellen- und Moorkurbetriebe, den Strukturwandel aktiv zu gestalten.
Zweck
- Verbesserung bei der Durchführung von Kuren und medizinisch geprägter Aufenthalte, um den veränderten Anforderungen, Rahmenbedingungen und Erwartungen der Gastpatienten gerecht zu werden,
- Ausrichtung der Kurorte und Heilbäder auf Zukunftsthemen in Medizin und Gesundheit (wie Burn-out, Osteoporose, Allergien, Metabolisches Syndrom sowie Betriebliches Gesundheitsmanagement u. a.), um neue Gästekreise zu erschließen und
- projektbezogene Infrastrukturmaßnahmen zur Steigerung der medizinischen Qualität.
Die entsprechenden Maßnahmen sind bei Antragstellung hinreichend mit wissenschaftlicher Literatur zu belegen.
Gegenstand
Förderung von Projekten aus folgenden Bereichen
- Verbesserung bei der Durchführung von Kuren und medizinisch geprägter Aufenthalte
- Optimierung von Anlaufstellen, die dem Kurgast bei der Planung und Zusammenstellung des Kurablaufs bzw. der gesundheitsfördernden Aspekte seines Aufenthaltes ebenso wie beim Kontakt zum Badearzt und zu den Leistungserbringern („Lotse im Kurort“) unterstützen und Steigerung der fachlichen Qualifikation des dafür eingesetzten kurmedizinischen Fachpersonals,
- Maßnahmen zur Fortbildung des weiteren kurmedizinischen Fachpersonals, die die Qualität der Behandlung, der Versorgungsabläufe und der Behandlungsergebnisse umfassen,
- Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten zur Kur- und Badeärztin bzw. zum Kur- und Badearzt,
- Erstimplementierung von Qualitätszirkeln unter besonderer Berücksichtigung von medizinischen Zukunftsthemen,
- Erstimplementierung, Umsetzung und Evaluation indikationsbezogener Kurregimes (Kurpläne) für die Patienten und
- Erstimplementierung eines internen Qualitätsmanagementsystems (gemäß der „Vereinbarung nach § 137d Abs. 3 SGB V zu den grundsätzlichen Anforderungen an ein (einrichtungs-) internes Qualitätsmanagement für die Erbringung von ambulanten Vorsorgeleistungen nach § 23 Abs. 2 SGB V, in Kraft seit 1. September 2010).
- Ausrichtung der Kurorte und Heilbäder auf medizinische Zukunftsthemen in Medizin und Gesundheit
- Untersuchungen und Studien zur Wirkung der besonderen Angebote von Kurorten und Heilbädern, insbesondere von ortsgebundenen Heilmitteln und Naturheilverfahren bei den zunehmend auftretenden Krankheiten unserer Zeit,
- Modellprojekte zur Erschließung neuer Behandlungsfelder und -methoden, die auf Zukunftsthemen in Medizin und Gesundheit ausgerichtet sind (ohne Investitionskosten).
-
Projektbezogene Infrastrukturmaßnahmen zur Steigerung der medizinischen Qualität
- Unterstützung bei der Neuimplementierung moderner und Weiterentwicklung vorhandener Kur- und Heilverfahren und
- Modernisierung der medizinisch-technischen Ausstattung.
Nicht förderfähig sind Maßnahmen, die rein touristisch oder wellnessorientiert sind.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind
-
Antragsberechtigte für alle Maßnahmen im Sinne der Förderrichtlinie (F-RL) (Ziffer 1.2 der F-RL)
- Gemeinden, die über eine Anerkennung gemäß §§ 3 bis 8 der Verordnung über die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort und über die Errichtung des Bayerischen Fachausschusses für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen (AnerkV) vom 17. September 1991 (GVBI S. 343, ber. S. 371, BayRS 2024-1-1-I) verfügen oder die Sitz eines anerkannten Heilquellen- und Moorkurbetriebs gemäß Teil 3 des Amtlichen Verzeichnisses der anerkannten Kur- und Erholungsorte in Bayern oder eines Staatsbads sind (Ziffer 1.3.1 der F-RL)
- Verbände, die mehrheitlich aus Mitgliedern bestehen, die die Voraussetzungen der antragsberechtigten Gemeinden erfüllen (Ziffer 1.3.3 der F-RL),
- Gebietskörperschaften, Verbände und sonstige Institutionen, deren Aktivitäten Zweck und Inhalt dieser Förderrichtlinie verfolgen (Ziffer 1.3.4 der F-RL).
- Ausschließlich antragsberechtigt für projektbezogene Infrastrukturmaßnahmen zur Steigerung der medizinischen Qualität im Sinne der Förderrichtlinie (Ziffer 1.2.3 der Förderrichtlinie)
- Unternehmen in antragsberechtigten Gemeinden (Ziffer 1.3.1 der F-RL, s.o.), die im Wesentlichen (d.h. > 50%) Heilverfahren wie zum Beispiel ambulante Vorsorgeleistungen nach § 23 Abs. 2 SGB V durchführen, hierbei das ortsgebundene natürliche Heilmittel oder Naturheilverfahren anwenden und mit den Kostenträgern abrechnen (Ziffer 1.3.2 der F-RL)
- Unternehmen in antragsberechtigten Gemeinden (Ziffer 1.3.1 der F-RL, s.o.), die im Wesentlichen (d.h. > 50%) Heilverfahren wie zum Beispiel ambulante Vorsorgeleistungen nach § 23 Abs. 2 SGB V durchführen, hierbei das ortsgebundene natürliche Heilmittel oder Naturheilverfahren anwenden und mit den Kostenträgern abrechnen (Ziffer 1.3.2 der F-RL)
Stellt die Gemeinde den Antrag nicht selbst, hat die Antragstellung im Benehmen mit der jeweiligen Gemeinde zu erfolgen.
Zuwendungsfähige Kosten
Art und Umfang der Zuwendung orientieren sich am zu fördernden Projekt. Die Zuwendung erfolgt im Rahmen einer Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als zweckgebundene Zuwendung.
Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
Art, Höhe und Dauer
Die Zuwendung beträgt bis zu 70 % der förderfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 200.000 Euro. Der Zuwendungsempfänger muss einen Eigenanteil von mindestens 10 % einbringen. Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben müssen mindestens 25.000 Euro (bei Baumaßnahmen mindestens 100.000 Euro) betragen. Die Förderung kann maximal drei Jahre in Anspruch genommen werden.