Kurzarbeit, Hilfen bei

Arbeitnehmer, die in einem Betrieb mit von der Agentur für Arbeit anerkannter Kurzarbeit nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung ungekündigt fortsetzen oder aus zwingenden Gründen aufnehmen und die infolge des Arbeitsausfalls kein oder nur ein vermindertes Arbeitsentgelt beziehen, haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Versicherungspflichtig beschäftigte Heimarbeiter, die ihren Lebensunterhalt ausschließlich oder überwiegend aus der Heimarbeit erwirtschaften, erhalten nach Beginn eines Entgeltausfalls Kurzarbeitergeld, solange der Auftraggeber (Gewerbetreibende oder Zwischenmeister) bereit ist, sobald wie möglich Aufträge in dem vor Eintritt der Kurzarbeit üblichen Umfang zu erteilen und solange der Heimarbeiter bereit ist, Aufträge zu übernehmen.

Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an gewährt, an dem die Anzeige des Arbeitgebers über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Grundlage für die Bemessung ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt des ohne den Arbeitsausfall erzielbaren Entgelts und dem noch erzielten Entgelt. Für Heimarbeiter ist Bemessungsgrundlage der Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt des Entgelts, das der Heimarbeiter in den letzten 6 Kalendermonaten vor Beginn des Entgeltausfalls durchschnittlich erzielt hat, und dem Entgelt, das der Heimarbeiter während des Entgeltausfalls im jeweiligen Kalendermonat tatsächlich erzielt hat.

Das Kurzarbeitergeld beträgt für alle Arbeitnehmer (auch Heimarbeiter) mit mindestens einem Kind und solche deren Ehegatte/Lebenspartner ein Kind hat, wenn beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben 67 % dieses Unterschiedsbetrages. Alle übrigen Arbeitnehmer (Heimarbeiter) erhalten 60 % des Unterschiedsbetrages.

Werden Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig, erhalten sie diese Leistung auch, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei Kuren) besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde.

Empfänger von Kurzarbeitergeld sind in der gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung pflichtversichert.

§§ 95-108 Sozialgesetzbuch III

Agenturen für Arbeit

www.arbeitsagentur.de

youtubexingvimeotwittertubmlrsuchesearchrsspluspinterestphonenav_arrownav_arrow_whitelogo-kleinostheimlinkedininstagramicon-arrow-righticon-arrow-leftgoogle-plusflickrfaqfacebookcontactarrow