Kurzzeitpflege in der gesetzlichen Krankenversicherung

Bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, haben Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf Kurzzeitpflege in nach dem Sozialgesetzbuch XI zugelassenen bzw. anderen geeigneten Einrichtungen. Voraussetzungen sind, dass Leistungen der häuslichen Krankenpflege nicht ausreichen und eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches XI nicht festgestellt ist. Die Krankenkasse übernimmt entsprechend der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und für Leistungen der Behandlungspflege bis zu einem Betrag von maximal 1.612 € im Kalenderjahr (Pflegebedürftigkeit, Leistungen bei). Der Anspruch ist auf 8 Wochen pro Kalenderjahr begrenzt.


§ 39c Sozialgesetzbuch V


Gesetzliche Krankenkassen

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