Landeserziehungsgeld; Beantragung

Am 1. September 2018 ist das Bayerische Familiengeld gestartet. Das Familiengeld bündelt das bisherige Bayerische Betreuungsgeld und das Bayerische Landeserziehungsgeld und stockt es auf. Für Kinder, die ab dem 1. September 2017 geboren sind, gilt ausschließlich das Bayerische Familiengeldgesetz . Bei Kindern, die vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. August 2017 geboren sind, gilt eine Übergangsregelung.


Eine Ausnahme besteht nur für Kinder, die zwischen dem 1. Oktober 2015 und dem 31. August 2017 geboren sind und nach dem 31. August 2018 mit dem Ziel der Annahme als Kind in den Haushalt aufgenommen wurden bzw. werden (Adoptionen). Nur für diese Kinder ist eine Bewilligung von Landeserziehungsgeld überhaupt noch möglich. Nähere Einzelheiten können mit der Elterngeldstelle geklärt werden. Von dort können auch die Antragsformulare zum Bayerischen Landeserziehungsgeld bezogen werden. Zu beachten ist, dass das Bayerische Landeserziehungsgeld unmittelbar an das Elterngeld anschließt und einkommensabhängig ist. Der Anspruch endet spätestens mit der Vollendung des 9. Lebensjahres des Kindes.


Ein Anspruch auf Bayerisches Landeserziehungsgeld besteht auch dann nicht, wenn das Bayerische Familiengeld den Anspruch nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeld allein oder in Verbindung mit einem Anspruch nach dem Bayerischen Betreuungsgeldgesetz übersteigt.


Zentrum Bayern Familie und Soziales(Servicetelefon: 0931/32 09 09 29, von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr)


www.familienland.bayern.de


https://zbfs.bayern.de/familie/landeserziehungsgeld/index.php

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