Landwirte; Soziale Sicherung in der Krankenversicherung
Landwirtschaftliche Unternehmer sowie deren mitarbeitende Familienangehörige, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben oder als Auszubildende im Unternehmen beschäftigt sind, sind in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau pflichtversichert. Landwirtschaftliche Unternehmer sind Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, des Obst- und Gemüsebaues sowie der Fischzucht und Teichwirtschaft. Voraussetzungen für die Mitgliedschaft sind, dass Bodenbewirtschaftung betrieben wird und dass das landwirtschaftliche Unternehmen eine bestimmte Mindestgröße erreicht. Außerdem gelten Unternehmer der Binnenfischerei, der Imkerei und der Wanderschäferei als landwirtschaftliche Unternehmer.
In bestimmten Fällen ist die Mitgliedschaft trotz Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Unternehmens ausgeschlossen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der landwirtschaftliche Unternehmer eine entgeltliche Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt und aufgrund dieses Beschäftigungsverhältnisses Mitglied in einer anderen gesetzlichen Krankenkasse ist oder nur deshalb nicht ist, weil das Entgelt aus dieser Beschäftigung die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt oder er als Beamter, Richter, Soldat auf Zeit, als Berufssoldat der Bundeswehr oder sonstiger Beschäftigter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat. Auch eine hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit außerhalb des Unternehmens der Land- und Forstwirtschaft – wenn also der zeitliche Umfang und die wirtschaftliche Bedeutung dieser selbständigen Tätigkeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft deutlich überwiegt -, schließt eine Versicherung in der Sparte landwirtschaftliche Krankenversicherung aus.
Landwirte, deren Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung mindestens die Hälfte der Mindestgröße, aber nicht die volle Mindestgröße erreicht, können versichert werden, wenn sie ihren Lebensunterhalt überwiegend aus ihrer selbständigen Tätigkeit als Landwirt bestreiten.
Versicherungspflichtig sind auch Personen, die die Voraussetzung für den Bezug von Renten aus der Alterssicherung der Landwirte erfüllen und diese Leistungen beantragt haben; auf besonderen Antrag beginnt die Mitgliedschaft erst mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt wird. Ferner sind Personen versichert, die über 65 Jahre alt sind und während der letzten 15 Jahre vor Vollendung des 65. Lebensjahres mindestens 60 Monate als landwirtschaftliche Unternehmer, Kleinunternehmer oder als mitarbeitende Familienangehörige tätig waren, sowie die überlebenden Ehegatten dieser Personen. Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II und Unterhaltsgeld bleiben ebenfalls Mitglied, wenn sie im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung oder vor dem Beginn des Bezugs von Unterhaltsgeld oder zuletzt vor diesem Zeitpunkt versicherungspflichtig waren.
Befreiung von der Versicherungspflicht siehe Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen KrankenversicherungFreiwillige Versicherung in der Krankenversicherung.
Die Leistungen sind im Wesentlichen identisch mit denen für außerhalb der Landwirtschaft Tätige (siehe Krankenversicherung, Familienversicherung). Als besondere Leistung kann Betriebs- und Haushaltshilfe gewährt werden. Anspruch auf Krankengeld haben mitarbeitende Familienangehörige, Auszubildende, Empfänger von Arbeitslosen- und Unterhaltsgeld, versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer, die außerdem noch in einem krankenversicherungspflichtigen, längstens auf 26 Wochen befristeten Beschäftigungsverhältnis stehen sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – freiwillig Versicherte. Das Krankengeld beträgt für rentenversicherte Familienangehörige 70 % des entgangenen regelmäßigen Entgelts, für die anderen ein Achtel (nach Satzungsregelung ggf. bis ein Viertel) der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (2019 kalendertäglich 18,91 €).
§§ 8-14 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbauhttp://www.svlfg.de/