Lastenausgleich, Rückgabe von Vermögenswerten

Personen, die in Vertreibungsgebieten (Aussiedlungsgebieten) im Zusammenhang mit den Ereignissen der Kriegs- und Nachkriegszeit Schäden erlitten haben, können für ihre Verluste nach dem Lastenausgleichsgesetz entschädigt werden, wenn sie vor dem 01.01.1993 (bei Schäden im Zusammenhang mit der Aussiedlung vor dem 01.01.1992) ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) genommen haben.

Die Frist zur Stellung von Anträgen auf Lastenausgleichsleistungen ist grundsätzlich am 31.12.1995 abgelaufen.

Bei fristgerechter Antragsstellung werden derzeit noch Leistungen an

Hauptentschädigung für den entstandenen Vermögensschaden und

Kriegsschadenrente für den entstandenen Existenz- oder Vermögensverlust gewährt.

Vertriebene, die nach der Vertreibung ihren ständigen Wohnsitz im Beitrittsgebiet vor dem 03.10.1990 genommen und ihn dort bis zu diesem Zeitpunkt ohne Unterbrechung innegehabt haben, erhalten an Stelle des Lastenausgleichs eine einmalige Zuwendung in Höhe von 2.045,17 € nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz (VertrZuwG). Der Antrag auf diese Leistung war bis 30.09.1995 zu stellen. Zuständig für die Gewährung der Leistung ist das Land im Beitrittsgebiet, auf dessen Gebiet der Antragsteller am 03.10.1990 seinen ständigen Wohnsitz hatte. Es bestimmt die hierfür zuständigen Behörden. Der Anspruch auf Gewährung der Leistung ist mit Wirkung vom 01.01.1994 vererblich und übertragbar.

Werden im Lastenausgleich entschädigte Verluste nach dem 31.12.1989 ganz oder teilweise ausgeglichen (Rückgabe von Vermögenswerten, Herausgabe von Veräußerungserlösen, Wiederherstellung der vollständigen Verfügungsgewalt sowie Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz, dem Ausgleichsleistungsgesetz oder dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz), sind die zuviel gewährten Ausgleichsleistungen zurückzufordern.

Dies betrifft insbesondere die Fälle des Schadensausgleichs bei Vermögenswerten im Beitrittsgebiet, aber auch solche in den Aussiedlungsgebieten (z.B. in Polen, Rumänien, Tschechische Republik und Ungarn).

Rückzahlungspflichtig sind grundsätzlich die Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben sowie bei einem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen die Nacherben, soweit diese oder deren Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistung erlangt haben (Gesamtrechtsnachfolger). Hat ein Rechtsnachfolger des Rückzahlungspflichtigen ohne angemessene Gegenleistung die Schadensausgleichsleistung erlangt oder als Vermächtnisnehmer, kann er neben dem Gesamtrechtsnachfolger in Anspruch genommen werden.

Der Rückforderung unterliegt der wegen Schadensausgleich zuviel gezahlte Grundbetrag der Hauptentschädigung zuzüglich des gezahlten Zinszuschlages. Der Rückforderungsbetrag ist auf Antrag des Betroffenen auf den Verkehrswert der Schadensausgleichsleistung zu begrenzen.

§ 349 Lastenausgleichsgesetz

Ausgleichsamt bei der Regierung von Mittelfranken bei Kenntnis vom Rückforderungstatbestand vor dem 01.07.2009, Bundesausgleichsamt bei Kenntnis vom Rückforderungstatbestand ab dem 01.07.2009

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