Lebensretter
20.01.2020
Personen, die
- bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
- Blut oder körpereigene Organe, Organteile und Gewebe spenden oder
- sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist, oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
stehen im Falle ihrer dadurch bedingten Verletzung unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
§ 2 Absatz 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch VII
Kommunale Unfallversicherung Bayern; Bayerische Landesunfallkasse