Lehrkräfte an beruflichen Schulen; Übermittlung des Nachweises über die Ableistung eines Betriebspraktikums

Lehrkräfte an öffentlichen Schulen sind verpflichtet, den Nachweise über die Ableistung eines Betriebspraktikums an die personalverwaltende Stelle zu senden.

Betriebspraktika dienen der Vertiefung der Kenntnisse über betriebliche Abläufe, Strukturen und Prozesse und sollen den Lehrkräften Einblicke in die sich stetig fortentwickelnde Arbeitswelt bieten.


Der Nachweis eines Betriebspraktikums ist Voraussetzung für die Übertragung eines Amts mit einem höheren Grundgehalt sowie für die Übertragung einer Funktion an staatlichen beruflichen Schulen. Zur Ableistung verpflichtet sind die hauptberuflichen, verbeamteten oder unbefristet beschäftigten Lehrkräfte an staatlichen beruflichen Schulen und am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (Abteilung IV) einschließlich der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ministerialbeauftragten sowie der Fachmitarbeiterinnen und Fachmitarbeiter der Regierungen und der Ministerialbeauftragten. Den Schulleiterinnen und Schulleitern, den Seminarvorständen, den Beamtinnen und Beamten der Schulaufsicht sowie den an andere staatliche Behörden mit nichtunterrichtlichen Aufgaben abgeordneten Lehrkräften, deren Stammschule eine staatliche berufliche Schule ist, wird ein Betriebspraktikum ausdrücklich empfohlen.


Der zeitliche Umfang eines Betriebspraktikums bemisst sich auf mindestens acht volle Arbeitstage entsprechend der jeweiligen betrieblichen Organisation, die möglichst zusammenhängend abzuleisten sind. Lehrkräfte in familienpolitischer Teilzeit können das Betriebspraktikum auch in Teilzeit ableisten, der zeitliche Umfang muss mindestens dem des genehmigten Teilzeitmaßes entsprechen; Unterrichtswochenstunden sind hier in Zeitstunden umzurechnen. Für Betriebspraktika in Teilzeit gilt die Vorgabe von acht vollen Arbeitstagen nicht. In zu begründenden Einzelfällen kommt statt eines mindestens achttägigen Blocks auch eine andere zeitliche Verteilung in Betracht. Das gesamte Betriebspraktikum muss jedoch in einem Zeitraum von zwölf Monaten abgeleistet werden.


Sofern der Unterricht für die Schülerinnen und Schüler sichergestellt werden kann, darf ein Betriebspraktikum auch in der Unterrichtszeit der Lehrkraft abgeleistet werden. Die Entscheidung obliegt der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter.


Die Lehrkraft ist verpflichtet, eine schriftliche Bestätigung über die Ableistung des Betriebspraktikums bzw. einer entsprechenden Tätigkeit durch den Praktikumsbetrieb bzw. die Hochschule oder Forschungseinrichtung gegenzeichnen zu lassen; die Vorlage eines förmlichen Praktikumsvertrags oder die Einreichung ergänzender Unterlagen ist weder gegenüber der Schulleitung noch gegenüber der Schulaufsicht erforderlich.

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