Lehrkräfte an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen und beruflichen Schulen; Beantragung einer Versetzung

Lehrkräfte an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen und beruflichen Schulen, die aus persönlichen Gründen einen neuen Dienstort bzw. bei Grund- und Mittelschulen einen neuen Schulamtsbezirk anstreben, können auf dem Dienstweg bei der zuständigen Regierung einen Antrag auf Versetzung stellen.

Die Regierungen sind bei Versetzungen von Lehrern in andere Regierungsbezirke für folgende Schularten die zuständige Dienstaufsichtsbehörde:


  • Grund- und Mittelschulen (Lehrer, Fachlehrer, Förderlehrer)
  • Förderschulen
  • Schulen für Kranke und
  • Berufliche Schulen (ohne FOS/BOS).


Anträge auf Versetzung in einen anderen Regierungsbezirk Bayerns mit Wirkung vom 1. August des jeweiligen Jahres (Schuljahresbeginn) können zum Schuljahresbeginn (1. August des jeweiligen Jahres) bei der zuständigen Regierung gestellt werden.


Die Regierungen sind bei Versetzungen von Lehrkräften innerhalb des Regierungsbezirks für folgende Schularten die zuständige Dienstaufsichtsbehörde:


  • Grund- und Mittelschulen

    Die Regierung entscheidet nur bei Versetzungen in einen anderen Schulamtsbezirk, Versetzungen innerhalb des jeweiligen Schulamtsbezirks führt das Staatliche Schulamt in eigener Zuständigkeit durch.
  • Förderschulen und Schulen für Kranke
  • Berufliche Schulen mit Ausnahme der Fachoberschulen und Berufsoberschulen
  • Versetzungsanträge zwischen Grund-/Mittelschulbereich und Förderschulbereich
  • Versetzungsanträge vom Grund-/Mittelschulbereich bzw. Förderschulbereich an andere Schularten (z. B. Realschule, Gymnasium, Berufliche Schulen)


Bei der Entscheidung über eine mögliche Versetzung hat die Regierung in erster Linie den Personalbedarf zu berücksichtigen. Sie muss dafür sorgen, dass an allen beruflichen Schulen (ohne FOS/BOS), Grund-, Mittel- und Förderschulen des Regierungsbezirks ein möglichst gleicher Versorgungsgrad im Personalbereich hergestellt wird. Dies bedeutet eine gleichmäßige Verteilung der Lehrerinnen und Lehrer auf alle beruflichen Schulen, Förderschulen und Schulamtsbezirke im Rahmen der durch die Klassenbildung gegebenen Notwendigkeiten. Soweit möglich, wird die Regierung auch in Zukunft familiäre und soziale Verhältnisse der Antragsteller berücksichtigen. Dienstliche Gründe haben jedoch grundsätzlich Vorrang vor persönlichen Gründen.


Im Versetzungsverfahren können grundsätzlich nur die Antragsteller versetzt werden, die ab Beginn des kommenden Schuljahres im aufnehmenden Schulamtsbezirk (in Voll- oder Teilzeit) für einen Einsatz zur Verfügung stehen.


Das Direktbewerbungsverfahren ist eine Ergänzung zum allgemeinen Versetzungsverfahren und bietet Lehrerinnen und Lehrern in den jeweils betroffenen Regierungsbezirken die Möglichkeit, sich direkt auf eine zu besetzende Stelle an einer bestimmten Schule zu bewerben. Die Regierungen schreiben für Lehrkräfte mit Lehramt an Grund- oder Mittelschulen punktuell schulbezogene Stellen aus, auf die Direktbewerbungen auch regierungsbezirksübergreifend möglich sind. Die genauen Angaben zum Verfahren werden im Schulanzeiger veröffentlicht.

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