Leichenschau und Bestattung; Beantragung einer Genehmigung zur Beisetzung außerhalb eines Friedhofs

Das Bestattungsrecht enthält Vorschriften insbesondere zur Leichenschau, zur Überführung von Leichen sowie zur Vorbereitung und Durchführung der Bestattung. Leichen und Aschenreste Verstorbener müssen im Regelfall auf Friedhöfen beigesetzt werden. In Ausnahmefällen kann eine Genehmigung zur Beisetzung außerhalb eines Friedhofs beantragt werden.

Bei einem Todesfall ist von einem bestattungsrechtlich Verpflichteten (insb. Angehörige, Betreuer, im Krankenhaus der leitende Arzt, im Heim die Leitung) unverzüglich ein Arzt zu verständigen, der die Leichenschau vorzunehmen hat. Der Arzt stellt eine Todesbescheinigung aus, die von demjenigen, der die Leichenschau veranlasst hat, unverzüglich dem Standesamt zuzuleiten ist.


Die Bestattung ist im Regelfall frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Ferner hat eine Erdbestattung spätestens 96 Stunden nach Feststellung des Todes zu erfolgen, wobei Samstage, Sonn- und Feiertage nicht mitgerechnet werden. Die Gemeinde kann unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag eine frühere bzw. spätere Bestattung zulassen.


Jede Leiche muss bestattet werden, und zwar durch Beisetzung in einer Grabstätte (Erdbestattung) oder durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der in einer festen Urne verschlossenen Aschenreste in einer Grabstätte (Feuerbestattung) oder durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der Urne von einem Schiff auf hoher See (Seebestattung).


Leichen und Aschenreste Verstorbener müssen im Regelfall auf Friedhöfen beigesetzt werden (Friedhofszwang). Eine Genehmigung zur Beisetzung außerhalb eines Friedhofs kann in Ausnahmefällen bei der Kreisverwaltungsbehörde, in deren Gebiet der vorgesehene Bestattungsplatz liegt, beantragt werden.

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