Leichenüberführung; Beantragung der Beförderung in einem anderen Fahrzeug
Mit der Überführung einer Leiche können Sie ein Bestattungsunternehmen beauftragen. Solche Unternehmen verfügen über die hierfür geeigneten Fahrzeuge.
Für die Überführung von Leichen sind in Bayern die §§ 8 ff. Bestattungsverordnung (BestV) zu beachten.
Die Beförderung einer Leiche (Überführung) innerhalb des Sterbeortes und Gemeindegebietes oder innerhalb des Bundesgebiets erfordert grundsätzlich keine besondere Erlaubnis. Leichentransporte vom Sterbeort bzw. Sterbehaus in das Leichenhaus des Bestattungsfriedhofes oder das Krematorium sind so durchzuführen, dass die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden. Leichen dürfen im Straßenverkehr grundsätzlich nur mit Leichenwagen befördert werden, also mit Fahrzeugen, die zur Leichenbeförderung eingerichtet sind und ausschließlich hierfür verwendet werden.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auch die Beförderung in einem anderen Fahrzeug zulassen sofern eine würdige Beförderung gesichert ist und gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind. Die Benutzung von Fahrzeugen, die der gewerblichen Personenbeförderung, der Beförderung von Lebensmitteln oder Tieren dienen, ist nicht zulässig.