Leistungen zum Lebensunterhalt
Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) wurde das bisherige System der Sozial- und Arbeitslosenhilfe grundlegend umgestaltet. Zum 01.01.2005 traten 2 neue Gesetze in Kraft: das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Sozialgesetzbuch II) und das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – die Sozialhilfe (Sozialgesetzbuch XII). Die Leistungen für erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger und ihre Familienangehörigen wurden aus der Sozialhilfe, die Leistungen für Arbeitslosenhilfebezieher aus dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch ausgegliedert und gemeinsam in das Sozialgesetzbuch II überführt. Zudem wurde das Gesetz über die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung aufgehoben und als eine besondere vorrangige Leistungsform der Sozialhilfe in das System der Sozialhilfe (Sozialgesetzbuch XII) überführt.
Der notwendige Lebensunterhalt wird bei Bedürftigkeit damit seit 01.01.2005 wie folgt sichergestellt:
- Für erwerbsfähige Personen zwischen 15 Jahren und der maßgeblichen Altersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (zwischen Vollendung des 65. und des 67. Lebensjahres)sowie für ihre mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen durch die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld) nach dem Sozialgesetzbuch II,
- für ältere Personen ab Vollendung der maßgeblichen Altersgrenze und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen (ab 18 Jahren) durch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem IV. Kapitel des Sozialgesetzbuches XII,
- für Personen, die keine Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder für Arbeitsuchende erhalten, durch die Hilfe zu Lebensunterhalt (Lebensunterhalt, Hilfe zum) im Rahmen des III. Kapitels des Sozialgesetzbuches XII.