Lohnsteuerfreibetrag; Beantragung
20.01.2020
Sie können bereits beim Lohnsteuerabzug Steuern sparen, wenn Sie Aufwendungen, die im Kalenderjahr voraussichtlich entstehen werden, vorab als Freibetrag in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) bilden lassen.
Durch die Bildung eines Freibetrags als Lohnsteuerabzugsmerkmal ermäßigt sich die Lohnsteuer, die Ihr Arbeitgeber von Ihrem Arbeitslohn einbehalten muss. Der Eintrag eines Freibetrags kommt z. B. für folgende Aufwendungen in Betracht:
- Werbungskosten aus Arbeitnehmertätigkeit, soweit sie 1.000 Euro übersteigen, z. B.
- Aufwendungen für Fahrten zur Arbeit (sog. Entfernungspauschale)
- Aufwendungen für Arbeitsmittel (z. B. Fachliteratur, Werkzeuge oder typische Berufsbekleidung)
- Reisekosten anlässlich einer sog. Auswärtstätigkeit (soweit diese nicht bereits vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden)
- Aufwendungen für eine berufliche Fortbildung
- bestimmte Sonderausgaben, wenn diese den Pauschbetrag von 36 Euro bei Ledigen und 72 Euro bei Ehegatten/Lebenspartnern überschreiten, z. B.
- Unterhaltsleistungen an den geschiedenen / dauernd getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner
- gezahlte Kirchensteuer (ausgenommen Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer)
- Aufwendungen für die eigene erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium
- Kinderbetreuungskosten
- außergewöhnliche Belastungen z. B.
- Freibetrag für den Sonderbedarf bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes
- Unterhaltsaufwendungen an gesetzlich unterhaltberechtigte Personen
- Pauschbetrag für behinderte Menschen
- Pauschbetrag für Hinterbliebene
- Verluste aus anderen Einkunftsarten z. B.
- Gewerblicher, freiberuflicher oder landwirtschaftlicher Tätigkeit
- Verluste aus einem vermieteten Objekt