Luftfahrerschein; Beantragung einer Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen eines Luftfahrzeugs

Die Teilnahme am Luftverkehr bedarf einer Erlaubnis und entsprechend eingetragener Berechtigungen. Zu unterscheiden sind Erlaubnisse zum Führen von Motorflugzeugen, Hubschraubern, Segelflugzeugen, Ballonen, Luftschiffen und Luftsportgeräten.

Der Erwerb einer Erlaubnis zum Führen von Luftfahrzeugen erfordert eine theoretische und praktische Ausbildung. Die Ausbildung kann nur bei einer genehmigten bzw. registrierten Flugschule durchgeführt werden und vermittelt Kenntnisse und praktische Fertigkeiten u.a. in Luftrecht, Navigation, Meteorologie, Luftfahrzeugtechnik, Aerodynamik, menschliches Leistungsvermögen und Verhalten in besonderen Fällen. Erst nach bestandener theoretischer und praktischer Prüfung bei dem zuständigen Luftamt wird die Erlaubnis erteilt.



Die Erlaubnisse für Verkehrsluftfahrzeugführer und Berufsluftfahrzeugführer sowie die Erlaubnisse für Luftsportgeräte (Ultraleichtflugzeuge, Hängegleiter, Gleitsegel und Fallschirmspringer) fallen nicht in die Zuständigkeit der Luftämter. Hier sind folgende Stellen zuständig:


  • das Luftfahrt-Bundesamt für Verkehrs-/Berufsluftfahrzeugführer
  • die Luftsportverbände für die Luftsportgeräte
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