Luftverkehrsbetreiberzeugnis; Beantragung

Zur Durchführung von gewerblichen Flügen mit Flugzeugen der Flugleistungsklasse B und/oder nicht technisch komplizierten Hubschraubern, die an demselben Flugplatz beginnen und enden, muss ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) beantragt werden.

Für den Betrieb von Luftfahrzeugen zur Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Gegenleistungen (= gewerblicher Luftverkehrsbetrieb) ist ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis (Air Operator Certificate – AOC) erforderlich.


Der Betreiber hat dieses vor Aufnahme des gewerblichen Luftverkehrsbetriebs bei der zuständigen Luftfahrtbehörde zu beantragen.


Der Antragsteller hat der Behörde u. a. nachzuweisen, dass


  • alle Anforderungen, die die Verordnung (EU) 2018/1139 sowie die zugehörige Durchführungsverordnung (EU) Nr. 965/2012 an Betreiber von gewerblichen Luftverkehrsbetrieb stellt, eingehalten werden,
  • alle betriebenen Luftfahrzeuge über ein Lufttüchtigkeitszeugnis verfügen,
  • die Struktur und Leitung des Betreibers geeignet und der Größe sowie dem Umfang des Flugbetriebs angemessen ist.


Die Behörde prüft vor der Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses, ob der Betreiber die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und führt hierzu eine Aufsichtsprüfung am Firmensitz des Betreibers durch.

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