Markscheider; Beantragung der Anerkennung von „anderen Personen“ für die Herstellung von sonstigen Unterlagen
20.01.2020
Wenn an Stelle von Risswerken sog. „sonstige Unterlagen“ ausreichend sind, können diese von „anderen Personen“ (als Markscheidern) angefertigt werden. Diese „anderen Personen“ bedürfen der Anerkennung der zuständigen Behörde.
Soweit für übertägige Betriebe an Stelle von Risswerken sog. „sonstige Unterlagen“ ausreichend sind, können diese von „anderen Personen“ (als Markscheidern) angefertigt werden. Diese „anderen Personen“ bedürfen der Anerkennung der zuständigen Behörde. Ein Risswerk ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Bergbauunternehmer eine Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbilds von der zuständigen Bergbehörde erhalten hat.
Die zuständige Behörde prüft für die Anerkennung „als andere Person“:
- ob der berufsqualifizierende Abschluß den Anforderungen genügt
- ob eine mindestens zweijährige fachspezifische Berufstätigkeit nach dem berufsqualifizierenden Abschluss ausgeübt wurde
- ob ein anderer vermessungstechnische Kenntnisse umfassender berufsqualifizierender Abschlußss vorliegt und die für die Anfertigung und Nachtragung der sonstigen Unterlagen zusätzlich erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einer mindestens dreijährigen fachspezifischen Berufstätigkeit erworben wurden
- die erforderliche Zuverlässigkeit
- die erforderliche körperliche Eignung
- Erteilung oder Ablehnung der Anerkennung mit einem Bescheid.