Medizinprodukte; Beantragung einer Bescheinigung über die Verkehrsfähigkeit

Für die Ausfuhr eines Medizinproduktes ist eine Bescheinigung über die Verkehrsfähigkeit des Medizinproduktes in Deutschland erforderlich.

Auf Antrag eines Herstellers oder Bevollmächtigten stellt die zuständige Behörde für die Ausfuhr eine Bescheinigung über die Verkehrsfähigkeit des Medizinproduktes in Deutschland aus. Der Antrag ist formlos auf elektronischem Wege (per E-Mail) unter Nennung der Bestimmungsländer (offizielle Bezeichnung) und Auflistung der zu exportierenden Medizinprodukte / -gruppen zu stellen. Gegebenenfalls ist auch das Erfordernis von Überbeglaubigung bzw. Apostille zu nennen. Sofern nicht bereits geschehen, sind dem Antrag Nachweise über die Verkehrsfähigkeit der zu exportierenden Medizinprodukte (Konformitätserklärungen, Zertifikate einer Benannten Stelle) beizufügen.


Zuständige Behörde für aktive Medizinprodukte ist das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL).


Für nicht-aktive Medizinprodukte sind folgende Regierungen zuständig:


  • Regierung von Oberfranken: zuständig für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken
  • Regierung von Oberbayern: zuständig für die Regierungsbezirke Niederbayern, Oberbayern und Schwaben.
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