Menschen mit Behinderung, soziale Sicherung für

Menschen mit Behinderung sind in der gesetzlichen Sozialversicherung versichert, sofern sie in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis stehen. Soweit sie in einer Werkstätte für Menschen mit Behinderung oder Blindenwerkstätte beschäftigt werden, sind sie in der gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung auch versichert, wenn kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Dies gilt auch für Menschen mit Behinderung, die von den Werkstätten als Heimarbeiter beschäftigt werden. Werden Menschen mit Behinderung in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen beschäftigt, sind sie versichert, wenn sie ohne oder gegen Entgelt in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht. Zu den Beschäftigungen zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung.

In der gesetzlichen Unfallversicherung tritt die Versicherung nach den allgemeinen Grundsätzen ein. Eine Versicherung in der Arbeitslosenversicherung besteht nur, wenn der Mensch mit Behinderung in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht.

§ 5 Absatz 1 Nrn. 7 und 8 Sozialgesetzbuch V, § 1 Sozialgesetzbuch VI; § 2 Absatz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VII, §§ 24-29 Sozialgesetzbuch III; § 20 Sozialgesetzbuch XI

Gesetzliche Krankenkassen; Renten- und Unfallversicherungsträger; Agenturen für Arbeit

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