Messgeräte; Befugniserteilung für Instandsetzer im Sinne des Eichrechts

Verfahren zur Erteilung der Befugnis, als Instandsetzer geeichte Messgeräte instand zu setzen und durch ein spezielles Zeichen kenntlich zu machen, damit sie bis zur nächsten Eichung weiter verwendet werden können.

Die zuständige Behörde kann Betrieben, die geeichte Meßgeräte instand setzen (Instandsetzer), auf Antrag die Befugnis erteilen, instandgesetzte Meßgeräte durch ein Zeichen kenntlich zu machen (Instandsetzerkennzeichen), wenn sie mit den zur Reparatur und Justierung erforderlichen Einrichtungen und mit sachkundigem Personal ausgestattet sind.

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