Mietrecht; Informationen zu Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturen obliegen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch dem Vermieter. Sie werden jedoch meist vertraglich auf den Mieter übertragen.

Die sog. Schönheitsreparaturen (z. B. das Streichen oder Tapezieren von Wänden, Decken, Heizkörpern, Innentüren) sind grundsätzlich Sache des Vermieters. Häufig wird jedoch im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter diese Reparaturen übernimmt. Eine solche Regelung wird allgemein als zulässig angesehen, soweit es sich um die laufenden, während der Mietzeit immer wieder anfallenden Verschönerungsarbeiten handelt. 


Grundsätzlich darf der Mieter allerdings nicht durch eine formularvertragliche Bestimmung mit Renovierungspflichten belastet werden, welche über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgehen. Deshalb sind „starre“ Fristenbestimmungen in Formularmietverträgen, wonach die Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen unabhängig von einem konkreten Renovierungsbedarf nach festgelegten Zeitabläufen fällig werden soll, oder unzulässige Vorgaben über die Ausführung der Schönheitsreparaturen unwirksam. Zulässig ist aber ein Fristenplan, welcher den maßgeblichen Zeitraum durch Formulierungen wie „in der Regel“, „im Allgemeinen“ oder ähnliche Wendungen – für den Mieter erkennbar – so flexibel vereinbart, dass nach dem Wortlaut der Klausel im Einzelfall eine Anpassung der Renovierungsintervalle an den tatsächlichen Renovierungsbedarf möglich ist. 


Quotenabgeltungsklauseln, die dem Mieter einer Wohnung einen Teil der zukünftig entstehenden Kosten für Schönheitsreparaturen für den Fall auferlegen, dass das Mietverhältnis vor Fälligkeit der ihm übertragenen Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen endet, sind grundsätzlich unwirksam. 


Ist dem Mieter die Wohnung bei Vertragsbeginn ohne angemessenen Ausgleich unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergeben worden, so ist eine formularmäßige Überwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter unzulässig. 


Für preisgebundenen Wohnraum gelten Sonderregelungen.

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