Mindestlohn; Kontrolle der Einhaltung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) vom 11. August 2014 wurde zum 1. Januar 2015 ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 € brutto je Zeitstunde für das ganze Bundesgebiet eingeführt (Artikel 1: Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns – MiLOG). Seit 1. Januar 2017 beträgt der Mindestlohn 8,84 € brutto je Zeitstunde (s. unten).


Ausnahmen bestehen u. a. für Auszubildende, Ehrenamtliche Tätigkeiten, Orientierungspraktika, verpflichtende Praktika im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- und Studienordnung, Jugendliche bis 18 Jahre ohne abgeschlossene Ausbildung sowie für Langzeitarbeitslose für die ersten 6 Monate der Beschäftigung. Die Ausnahmeregelung für Zeitungszusteller/innen endete zum 31.12.2017.


Abweichungen waren in einer Übergangszeit für maximal drei Jahre bis 31. Dezember 2017 durch bundesweite Tarifverträge repräsentativer Tarifpartner auf Branchenebene möglich, wenn sie als Mindestentgeltsätze nach den Regeln des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) erstreckt oder als Lohnuntergrenze nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) festgelegt wurden. Ab 1. Januar 2017 mussten abweichende Regelungen mindestens ein Entgelt von brutto 8,50 €/Std. vorsehen. Seit 1. Januar 2018 gilt das bundesweite gesetzliche Mindestlohnniveau uneingeschränkt.


Die Höhe des Mindestlohns wird regelmäßig von einer paritätisch besetzten und unabhängigen Kommission der Tarifpartner überprüft und gegebenenfalls angepasst. Die Mindestlohnkommission besteht aus einer/einem Vorsitzenden, sechs stimmberechtigten Mitgliedern und zwei beratenden Mitgliedern aus Kreisen der Wissenschaft (ohne Stimmrecht). Die stimmberechtigten Mitglieder der Kommission werden durch die Bundesregierung auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer berufen. Die erstmalige Anpassung (Erhöhung auf 8,84 € brutto je Zeitstunde) erfolgte mit Wirkung zum 1. Januar 2017. Im Juni 2018 hat die Mindestlohnkommission turnusgemäß zum zweiten Mal eine – nun zweistufige – Erhöhung des Mindestlohns vorgeschlagen: Der Mindestlohn betrug demnach seit  01.01.2019 9,19 €. Zum  01.01.2020 wurde er auf  9,35 € angehoben.


Mindestlohngesetz, Tarifautonomiestärkungsgesetz, Arbeitnehmerentsendegesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz


Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Bundeszollverwaltung (Einhaltung)


www.der-mindestlohn-wirkt.de


 

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