Minijob; Informationen
Eine geringfügige Beschäftigung oder geringfügige selbstständige Tätigkeit liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig 450 € im Monat nicht übersteigt. Die wöchentliche Arbeitszeit ist nicht maßgebend. Eine sog. kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 € im Monat übersteigt. Bei der Ermittlung des Entgelts werden auch Sachbezüge berücksichtigt.
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung versicherungsfrei (in der Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung). Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen (ohne Hauptbeschäftigung) sind zusammenzurechnen. Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt, ist nur eine der geringfügigen Beschäftigungen versicherungsfrei (in der Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung). Kurzfristige Beschäftigungen werden mit der Hauptbeschäftigung nicht zusammengerechnet
Minijobs, die seit dem 01.01.2013 neu beginnen, werden hingegen versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hierdurch erwerben die Beschäftigten Ansprüche auf das volle Leistungspaket der Rentenversicherung mit vergleichsweise niedrigen eigenen Beiträgen. Da der Arbeitgeber für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bereits den Pauschalbetrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts zahlt, ist nur die geringe Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von derzeit 18,6 Prozent auszugleichen. Das sind 3,6 Prozent Eigenanteil für den Minijobber. Geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 01.01.2013 aufgenommen wurden, sind auch über diesen Stichtag hinaus versicherungsfrei in der Rentenversicherung, jedoch führt eine Erhöhung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts auf über 400,00 Euro (z. B. wegen einer Erhöhung des Tariflohns oder der Wochenarbeitszeit) zur Rentenversicherungspflicht.
Alternativ zur vollen Rentenversicherungspflicht können sich Minijobber von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Hierfür muss der Beschäftigte dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung von der Versicherungspflicht wünscht. Dann entfällt der Eigenanteil des Minijobbers und nur der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbetrag zur Rentenversicherung. Hierdurch verlieren Minijobber, die nicht anderweitig der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen, die Ansprüche auf einen Großteil der Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wer sich hingegen nicht befreien lässt, erwirbt durch die Beschäftigung vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung.
Für Arbeitnehmer in (gewerblichen) geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen hat der Arbeitgeber pauschale Sozialversicherungsbeiträge abzuführen: 13 % an die Krankenversicherung, 15 % an die Rentenversicherung. Er hat zudem eine Pauschsteuer von 2 % zu entrichten. Zusätzlich wird eine Umlage in Höhe von 0,9 % zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie 0,19 % Insolvenzgeldumlage erhoben. Neben der Meldepflicht bei der Minijob-Zentrale als einheitliche Einzugsstelle besteht eine Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Für in einem Privathaushalt geringfügig entlohnte Beschäftigte (Haushaltsscheckverfahren) sind vom Arbeitgeber pauschal 5 % an die Krankenkasse, 5 % an die Rentenversicherung, 0,9 % zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie eine Pauschsteuer von 2 % zu entrichten. Seit 01.01.2006 wird von der Minijob-Zentrale ebenfalls ein Pauschbetrag zur Unfallversicherung in Höhe von 1,6 % eingezogen.
Für die Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt zwischen 450,01 € und 1.300 € im Monat liegt, gelten die Regelungen des Übergangsbereichs (sog. Midi-Jobs).
§§ 8, 8a, § 249b Sozialgesetzbuch V, §§ 168, 172 Sozialgesetzbuch VI
Für die Durchführung des Melde- und Beitragswesens bei allen geringfügig entlohnten und kurzfristigen Beschäftigungen ist die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig.