Mutterschaftsgeld; Beantragung

Eine Frau, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld hat oder der wegen der sechswöchigen Schutzfrist vor und der mindestens acht- bzw. zwölfwöchigen Schutzfrist nach der Entbindung kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, erhält Mutterschaftsgeld. Eine Frau, deren Arbeitsverhältnis unmittelbar vor Beginn der Schutzfrist endet, erhält Mutterschaftsgeld, wenn sie am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse aufgrund einer Pflichtversicherung oder einer freiwilligen Versicherung war.


Eine Frau, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist und bei Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung in einem Arbeitsverhältnis steht oder in Heimarbeit beschäftigt ist oder deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig aufgelöst wurde, wird als Mutterschaftsgeld das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate vor Beginn der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung gewährt. Es beträgt höchstens 13 € je Kalendertag. Übersteigt das durchschnittliche Arbeitsentgelt 13 € kalendertäglich, wird der übersteigende Betrag vom Arbeitgeber oder von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle gezahlt.


Bei dauerhaften Verdiensterhöhungen oder -kürzungen, z. B. Wechsel von einem Vollzeitvetrag auf einen Teilzeitvertrag, die während des o. g. Berechnungszeitraumes wirksam werden, ist für die Berechnung des Durchschnittsverdienstes für den gesamten Berechnungszeitraum von dem geänderten Verdienst auszugehen. Wird die Veränderung nach Ablauf des Berechnungszeitraumes wirksam, ist sie ab dem Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit in die Berechnung mit einzubeziehen.


Für eine Frau, deren Arbeitsverhältnis unmittelbar vor Beginn der Schutzfrist endet sowie für andere Mitglieder wird das Mutterschaftsgeld in Höhe des Kalendergeldes gezahlt. Bezieher von Arbeitslosengeld (Arbeitslosigkeit, Hilfen bei) oder Unterhaltsgeld im Rahmen der beruflichen Fortbildung und Umschulung, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Arbeitslosen- bzw. Unterhaltsgeldes, das die Versicherte vor Beginn der Schutzfrist erhalten hat.


Das Mutterschaftsgeld wird vor der Entbindung für sechs Wochen, den Entbindungstag und für die ersten acht Wochen, bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten sowie Geburt eines behinderten Kindes für die ersten 12 Wochen nach der Entbindung von der Krankenkasse der Frau bezahlt. Bei Geburten nach dem mutmaßlichen Entbindungstag verlängert sich die Bezugsdauer vor der Geburt entsprechend. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Bezugsdauer um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. Im Falle eines behinderten Kindes gilt diese jedoch nur, wenn die Frau die Verlängerung bei ihrer Krankenkasse beantragt.  Das Mutterschaftsgeld ruht, wenn und soweit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gezahlt wird.


Eine Frau, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, erhält unter den gleichen Voraussetzungen Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt, höchstens jedoch insgesamt 210 €. Dies gilt auch für Frauen, die wegen geringfügiger Beschäftigung nur im Rahmen einer Familienversicherung mitversichert sind. Diese Frauen erhalten aber ebenso den Arbeitgeberzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen 13 € und ihrem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoeinkommen. Im Fall von dauerhaften Verdiensterhöhungen oder -kürzungen gelten die obenstehenden Ausführungen. Weitere Informationen enthält das Internetangebot der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes (www.mutterschaftsgeld.de).


Siehe auch Landeserziehungsgeld, Elterngeld


§ 24i Sozialgesetzbuch V, § 14 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, §§ 19, 20 Mutterschutzgesetz Gesetzliche Krankenkassen; Bundesversicherungsamt; Arbeitgeber


www.mutterschaftsgeld.de


www.patientenportal.bayern.de

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