Nachbarschutz

Jedermann hat im Rahmen der Gesetze das Recht auf ungestörte Nutzung seines Eigentums, seiner Wohnung und seines Grundstücks. Wird der Grundstückseigentümer in der Nutzung durch Immissionen von Nachbargrundstücken beeinträchtigt, räumen ihm die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches einen Anspruch auf Unterlassung, auf Abhilfemaßnahmen oder auf Ausgleich in Geld ein. Unwesentliche Einwirkungen und Beeinträchtigungen müssen aber hingenommen werden. Dies gilt auch für wesentliche Beeinträchtigungen, soweit sie durch die ortsübliche Nutzung anderer Grundstücke hervorgerufen werden und durch wirtschaftlich vertretbare Maßnahmen nicht verhindert werden können. Der beeinträchtigte Nachbar hat dann unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Geldausgleich.


Eine Duldungspflicht des Eigentümers besteht im Übrigen auch aufgrund zahlreicher öffentlich-rechtlicher Vorschriften.


Der zivilrechtliche Nachbarschutz kann vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (z. B. durch Besitzstörungsklage, Unterlassungsklage), wobei in bestimmten Fällen vor Klageerhebung der Versuch der außergerichtlichen Streitschlichtung erforderlich ist.


§§ 862, 903, 906, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch; Art. 1 Nr. 1 Bayerisches Schlichtungsgesetz


Dem Nachbarschutz dienen teilweise auch die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Ordnungs- und Polizeirechts, des Straßen- und Luftverkehrsrechts, des Bau- und Gewerberechts und insbesondere des Immissionsschutzrechts. Danach können Maßnahmen getroffen werden, die Menschen, Tiere, Pflanzen und andere Sachen vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorbeugen sollen. Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen, bedürfen einer besonderen Genehmigung. Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz kann vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden.


Landratsämter und kreisfreie Städte

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