Nachentrichtung von Beiträgen in der Rentenversicherung
Pflichtbeiträge können entrichtet werden, solange die Ansprüche auf sie noch nicht verjährt sind; sie verjähren grundsätzlich in 4 Jahren, Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge jedoch erst in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind (Sozialgesetzbuch IV).
Freiwillige Beiträge können bis zum 31.03. des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, wirksam entrichtet werden.
Sonderregelungen gelten für die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für bestimmte Personengruppen, z. B. für Versicherte, die Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem 16. Lebensjahr zurückgelegt haben, die nicht in vollem Umfang als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können (siehe auch unter Studenten, Hilfen für), sowie für Versicherte, für die ein Anspruch auf Entschädigung für Zeiten von Strafverfolgungsmaßnahmen nach dem Gesetz über die Entschädigung von Strafverfolgungsmaßnahmen rechtskräftig festgestellt ist.
Auch vor dem 01.01.1955 geborene Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Altersrenten nicht mindestens die für einen Anspruch auf Regelaltersrente erforderliche Wartezeit (d.h. Mindestversicherungszeit) von fünf Jahren mit Beitragszeiten erfüllt haben, können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der Wartezeit noch erforderlich sind, um so einen Anspruch auf Regelaltersrente zu erwerben.
Darüber hinaus besteht für in der Rentenversicherung nachversicherte Personen, die durch die Nachversicherung die Wartezeit von fünf Jahren vor dem 01.01.1984 erfüllt haben, die Möglichkeit, für Zeiten ab 01.01.1984 freiwillige Beiträge nachzuzahlen.
Die Höhe des nachzuzahlenden Beitrags richtet sich bei Pflichtversicherten nach der Höhe ihres beitragspflichtigen Einkommens. Freiwillig Versicherte können Zahl und Höhe der zu entrichtenden Beiträge zwischen dem niedrigsten und dem jeweils zulässigen monatlichen Höchstbeitrag frei bestimmen.
Da nachgezahlte Beiträge auch die Bewertung der übrigen rentenrechtlichen Zeiten bei der Rentenberechnung beeinflussen können, ist vor jeder freiwilligen Beitragsnachentrichtung in jedem Fall eine fachkundige Beratung durch den Rentenversicherungsträger zu empfehlen, um so abschätzen zu können, in welchem Umfang sich die nachgezahlten Beiträge im jeweiligen Einzelfall auf die Höhe der späteren Rente auswirken. Zu bedenken ist auch, dass eine entsprechende Steigerung des Rentenzahlbetrages je nach Fallgestaltung auch zur Minderung anderer Sozialleistungen führen kann, so z.B. bei Bezug einer Hinterbliebenenrente (siehe unter Einkommensanrechnung) oder bei Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung.
§ 25 Sozialgesetzbuch IV, §§ 197, 204‑207, 209, 282, 284, 285 Sozialgesetzbuch VI
Gesetzliche Rentenversicherungsträger