Nachlasssicherung; Sicherungsmaßnahmen

Das Amtsgericht ist unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, für die Sicherung des Nachlasses des Verstorbenen zu sorgen.
Das Nachlassgericht ist nach § 1960 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verpflichtet, vorübergehend von Amts wegen für die Sicherung des Nachlasses des Verstorbenen zu sorgen, wenn

  • ein Bedürfnis für Sicherungsmaßnahmen besteht (etwa wegen des Umfangs des Nachlasses) und
  • die Person des Erben aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unbekannt ist oder der bekannte Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat.

Zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht-Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Zur Sicherung des Nachlasses ist jedoch auch jedes andere Amtsgericht befugt, in dessen Bezirk ein Sicherungsbedürfnis hervortritt. Die Art der Sicherung im Einzelnen ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts überlassen. In Betracht kommen beispielsweise

  • die Hinterlegung von Geldbeträgen oder Kostbarkeiten
  • die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses
  • Ermittlungen über den Nachlassbestand
  • die Sperrung von Konten
  • die Anordnung des Verkaufs verderblicher Waren.

Das Nachlassgericht hat auch die Möglichkeit, einen Nachlasspfleger zu bestellen. Dessen Aufgabe ist es in erster Linie, den Bestand des Nachlasses festzustellen und den Nachlass in Besitz zu nehmen. Über den Bestand des Nachlasses hat er ein Verzeichnis anzufertigen und bei Gericht einzureichen. Eine weitere Aufgabe des Nachlasspflegers ist die Ermittlung der Erben. Er kann hierzu Anfragen durchführen oder auch Inserate aufgeben. Seine Auslagen darf der Pfleger gegenüber dem Nachlass in Rechnung stellen und dem Nachlass entnehmen. Dem Pfleger kann daneben vom Nachlassgericht eine Vergütung bewilligt werden.

In Bayern besteht gemäß Art. 37 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (AGGVG) eine Verpflichtung des Nachlassgerichts zur Ermittlung von Erben. Von der Erbenermittlung kann allerdings abgesehen werden, wenn zum Nachlass kein Grundstück gehört und nach den Umständen des Falles davon auszugehen ist, dass der Wert des Nachlasses die Beerdigungskosten nicht übersteigt.

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