Nationales Visum; Beantragung und Verlängerung

Für die Einreise zu längerfristigen Aufenthalten (über 90 Tagen) oder Aufenthalten, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen, benötigen visumpflichtige Ausländer ein nationales Visum. Es wird in der Regel befristet, in bestimmten Fällen bis zu einem Jahr erteilt. Abhängig vom Aufenthaltszweck ist im Regelfall nach der Einreise ein inländischer Aufenthaltstitel bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen.

Die Einreise von Nicht-EU-Bürgern nach Deutschland setzt grundsätzlich ein Visum voraus, das von der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) im Herkunftsland ausgestellt wird.


Für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen, z.B. im Rahmen des Familiennachzugs, oder zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit werden die Visa als sog. „nationale“ Visa erteilt. Die Voraussetzungen zur Erteilung eines nationalen Visums richten sich nach den für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blaue Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU geltenden Vorschriften und unterscheiden sich somit je nach Aufenthaltszweck (siehe „Verwandte Themen“).


Nach der Einreise muss das nationale Visum gegebenenfalls durch einen bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragenden anderen Aufenthaltstitel ersetzt werden. Der Antrag muss innerhalb der Geltungsdauer des Visums erfolgen.


Von nationalen Visa zu unterscheiden sind Visa für Kurzaufenthalte (z.B. Touristen- oder Besuchsaufenthalte, Geschäftsreisen) von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen. Diese werden i. d. R. als sog. „Schengen-Visa“ erteilt (siehe „Verwandte Themen“ – „Schengen-Visum; Erteilung und Verlängerung“).


Ausnahmen von der Visumpflicht gelten für Staatsangehörige von


  • Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz, den USA,
  • Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland und der
  • Republik Korea,


die unabhängig von der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts stets ohne Visum einreisen dürfen.


Dies gilt auch für Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino, soweit sie keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen.


Für Touristenaufenthalte (bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen) gilt für Angehörige vieler Staaten ebenfalls Visumfreiheit. Eine Erwerbstätigkeit ist während des visumfreien Aufenthalts nicht gestattet. Eine unmittelbare Verlängerung des Besuchsaufenthalts ist in aller Regel nicht ohne weiteres möglich.


Nähere Informationen über die Visumspflicht, Visumsfreiheit und das Verfahren sowie die Schengenstaaten erhalten Sie über die Internetseiten des Auswärtigen Amts (siehe „Weiterführende Links“). Grundsätzliche Auskünfte zu den Voraussetzungen des Visumsverfahrens gibt auch die Ausländerbehörde.

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