Naturschutzgebiet; Beantragung einer Befreiung von einem Verbot

Von den Verboten einer Naturschutzgebietsverordnung kann auf Antrag Befreiung gewährt werden.

Die Befreiung wird benötigt, wenn von den Verboten einer Naturschutzgebietsverordnung wie insbesondere,


  • bauliche Anlagen zu errichten
  • Pflanzen oder Bestandteile zu entnehmen
  • freilebende Tiere zu stören, zu entnehmen oder zu töten
  • zu zelten
  • Feuer zu machen
  • Volksläufe, Volksmärsche oder vergleichbare organisierte Veranstaltungen abzuhalten
  • zu lärmen oder Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen
  • markierte Wege zu verlassen
  • Sachen im Gelände zu lagern


abgewichen werden soll.

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