Nichtbundeseigene Eisenbahnen des öffentlichen und nichtöffentlichen Verkehrs; Beantragung einer Genehmigung

Ohne Genehmigung dürfen im öffentlichen Verkehr weder Eisenbahnverkehrsleistungen erbracht noch eine Eisenbahninfrastruktur betrieben werden. Betriebsanlagen der Eisenbahnen dürfen in der Regel nur gebaut oder geändert werden, wenn zuvor ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren durchgeführt wurde. Bei Eisenbahnen, die sich nicht ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes befinden (nichtbundeseigene Eisenbahnen), werden die notwendigen Genehmigungen und Erlaubnisse grundsätzlich von Landesbehörden erteilt. In bestimmten Fällen können auch Bundesbehörden zuständig sein.

Unter die Genehmigungstatbestände fallen:

  • Planfeststellung, Plangenehmigung
  • Genehmigung nach § 6 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen, das Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur oder zur selbständigen Teilnahme am Eisenbahnverkehr mit Eisenbahnfahrzeugen
  • Erlaubnis zur Betriebseröffnung
  • Bestätigung der Bestellung von Eisenbahnbetriebsleitern 

Zuständige Behörde für Genehmigungen nach § 6 AEG ist das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr. Im Übrigen sind die Regierungen von Mittelfranken (für Eisenbahnen mit Sitz in Mittelfranken, Oberfranken, der Oberpfalz oder Unterfranken) oder die Regierung von Oberbayern (für Eisenbahnen mit Sitz in Niederbayern, Oberbayern oder Schwaben) für Erlaubnisse und die laufende Überwachung (Eisenbahnaufsicht) zuständig.

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